- Von Andreas Harms
- 17.10.2025 um 12:14
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung der ADAC Versicherung muss den Fall einer Versicherten abdecken, die wegen des Dieselabgasskandals Schadensersatz vom Autohersteller verlangt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 86/24). Damit geht der Fall zurück ans Berufungsgericht.
Das Urteil könnte ein Signal sein: Die vielfach genutzten Klauseln sind unklar, weshalb sie sich gegen den Versicherer auslegen lassen. Damit muss er einspringen, wenn die Versicherten Schadensersatz wegen des Dieselskandals verlangen.
Zunächst zu den Umständen: Die Klägerin kaufte im November 2017 ein gebrauchtes Auto mit Dieselmotor. Darin war ein sogenanntes Thermofenster installiert. Es gehört zu den Abschalteinrichtungen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der BGH als unzulässig einstufen.
Die Kundin verlangte im Zuge des Dieselabgasskandals außergerichtlich Schadensersatz vom Hersteller, und bat ihre Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, den Fall abzudecken (abgeschlossen im Jahr 1997). Doch sie lehnte ab. Die Kundin zog in den Kampf und bekam zunächst vor dem Landgericht Itzehoe recht (3 O 101/23).
Die ADAC Versicherung ging am Oberlandesgericht Schleswig in Berufung und bekam wiederum dort recht (16 U 11/24). Das wollte die Klägerin nicht so stehen lassen und ging in Revision vor den BGH, wo sie nun siegte.

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Die Richter des BGH finden sehr wohl, dass die Kundin Anspruch auf Rechtsschutz hat. Die Klauseln in den Verkehrs-Rechtsschutzversicherung seien unklar, weshalb man sie zu Lasten des Versicherers auslegen müsse. Demnach besteht der Schutz auch dann, wenn die Kundin ein Ersatzfahrzeug kauft. Und zwar auch für den Kaufvertrag.
Wie lauten die maßgeblichen Klauseln wörtlich? Hier zunächst Paragraf 21 Absatz 8 Satz 4: „Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen.“
Und Paragraf 23 Absatz 3 Satz 4: „Versicherungsschutz besteht auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen.“
Wörtlich stellt der BGH klar: „Der Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen.“ Das Leistungsversprechen des Versicherers erstrecke sich danach auch auf Schadensersatz-Rechtsschutz, solange der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag steht.
Auch ein anderes Argument ließ der BGH nicht gelten: Das Oberlandesgericht Schleswig hatte die Klage der Kundin unter anderem abgewiesen, weil sie zu geringe Aussichten auf Erfolg gegen den Autohersteller habe. Deshalb den Deckungsschutz abzulehnen, sei hier aber nicht angemessen.
Die ADAC Versicherung selbst möchte sich noch nicht zu dem BGH-Urteil äußern. Ein Sprecher erklärte auf Anfrage, man wolle die schriftliche Urteilsbegründung im Detail abwarten und dann entscheiden, ob und wie es weitergeht.

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