Ein gebrochener Arm oder eine verletzte Hand wenige Tage vor der geplanten Urlaubsreise – reicht das für einen versicherten Rücktrittsgrund? Genau diese Frage stellte sich, nachdem eine Frau kurz vor einer Thailand-Reise stürzte und sich die Hand brach.
Obwohl der behandelnde Arzt das Reisen als „möglich, aber unbequem“ einstufte, sagte sie die Reise ab – unter anderem, weil sie allein unterwegs gewesen wäre. Doch ihre Reiserücktrittsversicherung erstattet die Kosten dafür nicht. Warum ist das so? Wir haben uns dazu einmal genauer informiert.
Reiserücktrittsversicherungen übernehmen die Stornokosten einer Reise nur, wenn ein triftiger, in den Versicherungsbedingungen genannter Rücktrittsgrund vorliegt. Dazu zählen unter anderem Vorfälle wie:
Doch ob ein gebrochener Arm oder eine verletzte Hand darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab – und davon, wie stark die Reiseunfähigkeit medizinisch begründet ist.
Im geschilderten Fall hat der Arzt der Frau die Reise nicht ausdrücklich verboten. Vielmehr hieß es, sie sei möglich, aber mit Einschränkungen verbunden. Aus Sicht vieler Versicherer reicht das nicht aus: Ein Rücktritt wird oft nur dann als versichert anerkannt, wenn die Reise medizinisch unzumutbar oder unmöglich ist, beschreibt beispielsweise die Zurich auf ihrer Website.
Ein gebrochener Arm oder eine verletzte Hand kann das Reisen erschweren – vor allem allein – doch ob das als Rücktrittsgrund anerkannt wird, ist juristisch umstritten. Versicherer argumentieren häufig: Wer reisen kann, wenn auch mit Unannehmlichkeiten, hat keinen triftigen Grund, um auf Kosten der Police zu stornieren.
Gerade für Alleinreisende ist eine körperliche Einschränkung jedoch mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden – etwa bei Gepäcktransport, Transfers oder Sicherheitsfragen. Dennoch zählen subjektive Unsicherheiten in der Regel nicht zu den versicherten Gründen.
Auch wenn Personen Kriegsereignisse befürchten und deshalb eine Reise nicht antreten wollen, kommt die Versicherung für die Stornokosten nicht auf, informiert die Ergo Reiseversicherung beispielsweise auf ihrer Website.
Versicherer prüfen objektive Kriterien, etwa ob ein stationärer Aufenthalt notwendig ist oder ein Facharzt die Reisefähigkeit explizit verneint. Ohne ein klares ärztliches Attest zur Reiseunfähigkeit ist die Rücktrittsversicherung meist nicht zur Leistung verpflichtet.
Die Reiserücktrittsversicherung zahlt in der Regel dann, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt sind:
Reicht das Attest lediglich aus, um einzuschränken, aber nicht auszuschließen, dass die Person verreist, wird der Versicherer häufig nicht zahlen, erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg.
Eine gebrochene Hand kurz vor der Reise ist zweifellos ärgerlich – aber nicht automatisch ein versicherter Rücktrittsgrund. Reiserücktrittsversicherungen zahlen nur bei nachgewiesener medizinischer Reiseunfähigkeit. Wer sichergehen will, sollte sich den Zustand vom Arzt ausdrücklich bestätigen lassen und genau prüfen, welche Bedingungen in der Police gelten (Mehr Urteile zu Reiserücktrittsversicherungen finden Sie auch hier).
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