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Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft. Bisher galt das EU-Projekt nur für öffentliche Einrichtungen, ab Juni müssen nun aber auch bestimmte Privatunternehmen ihre Webseite barrierefrei gestalten. Und das kann auch für Versicherungsmakler und -vermittler relevant sein.
Ziel des Gesetzes ist, dass auch Menschen mit Behinderung und Einschränkung oder etwa ältere Menschen Informationen zu Produkten und Dienstleistungen auf Webseiten einfach finden, diese gut lesen oder hören, sie verstehen und nutzen können.
Dazu hielt Rechtsanwalt Oliver Timmermann einen Vortrag auf der Online-Fachtagung „Maklerwissen 2025“ der Kanzlei Michaelis in Hamburg. Danach kann das Gesetz Makler betreffen, weil es darum geht, Produkte und Dienstleistungen künftig barrierefrei darzustellen – und die Maklerarbeit als Dienstleistung eingestuft werden könnte.
Das gilt dann, wenn
Letzteres ist laut Timmermann der Fall, wenn ein Makler etwa ein Kommunikationstool einsetzt, das interaktiv funktioniert – sei es, dass er eine Terminbuchung über die Internetseite ermöglicht oder ein Kontaktformular hat. Das kann als eine solche individuelle Anfrage eines Kunden gelten.
Den Dienstleistungsbegriff bricht das Gesetz noch einmal runter auf
Unter den letzten Punkt würden Makler fallen, wenn über den Online-Zugang ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werde, etwa ein Maklervertrag, erklärte Timmermann.
Um zu checken, ob eine Makler-Webseite unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, empfahl Timmermann die Seite bfsg-gesetz.de.
Auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit könnte behilflich sein, sei derzeit aber noch personell unterbesetzt.
Hier ein paar Beispiele, ausführliche Infos gibt es hier unter Paragraf 12.
Das Gesetz sieht vor, dass mindestens zwei sensorische Kanäle bedient werden müssen. Text reicht also nicht, es muss beispielsweise noch eine Audiospur vorhanden sein.
Im Text muss die Schrift angemessen groß sein, einen ausreichenden Kontrast aufweisen und genug Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen bieten.
Die Information muss verständlich, auffindbar und wahrnehmbar sein.
Klingt alles recht vage – ist es auch. Laut Timmermann ist damit zu rechnen, dass kurz vor oder nach Inkrafttreten des Gesetzes noch weitere Details zur Gestaltung veröffentlicht werden.
Eine wäre, wenn die Umsetzung des Gesetzes grundlegende Veränderungen der Wesensmerkmale des Produktes oder der Dienstleistung nach sich zöge. Das müsse der Makler dann aber konkret prüfen, so Timmermann. Dafür müsse er einen Aufgabenkatalog abarbeiten, sich auf fünf Jahre im Voraus festlegen, das Ganze aufbewahren und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde vorlegen.
Eine andere Ausnahme wäre, wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung für den Betrieb darstelle. Hier werde dann eine Kosten-Nutzen-Relation verlangt, die auch für die nächsten fünf Jahre vorgefertigt werden, aufbewahrt und auch auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden müsse. Erfülle man diese Prüfungsanforderungen nicht, könne es zu Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern kommen, warnt der Rechtsanwalt.
Wer ein Kleinstunternehmen ist, muss diese Prüfungen nicht durchführen. Als Kleinstunternehmen gelten laut dem Rechtsanwalt die,
Die Folgen einer Nichtbeachtung des Gesetzes sind nicht ohne. Die Marktüberwachungsbehörde kann im schlimmsten Fall verfügen, dass die Dienstleistung eingestellt werden muss, das Online-Portal also eingestellt werden muss.
Bußgelder sind auch möglich, im Dienstleistungsbereich bis zu 100.000 Euro.
Und auch Abmahnfälle wegen des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien denkbar, so Timmermann abschließend.
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