Am 11. Dezember 2024 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 498/21), das innerhalb kürzester Zeit die Versicherungsbranche erschütterte. Erste Reaktionen aus der Branche ließen vermuten, dass die Grundfähigkeitsversicherung (GFV) durch das Urteil in eine Krise geraten oder gar obsolet werden könnte. Doch ist diese Annahme wirklich haltbar? Eine genaue Analyse zeigt: Die Schlagzeilen führen oft in die Irre, und die Realität ist weitaus differenzierter (zu meinem Blog geht es übrigens hier).
Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung war die Kündigung einer Unfall-Kombirente durch die Axa Versicherung. Den betroffenen Kunden wurde angeboten, in eine teurere „Existenzschutzversicherung“ zu wechseln – ohne neue Gesundheitsprüfung, aber zu höheren Beiträgen. Diese Praxis stieß auf Widerstand, sodass ein Fall letztlich vor den Bundesgerichtshof getragen wurde.
Die Kläger argumentierten, dass die Unfall-Kombirente als Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) beworben wurde und daher die gleichen rechtlichen Schutzmechanismen gelten müssten. Wäre dem so, hätte die Axa den Vertrag nicht kündigen dürfen. Doch der BGH wies diese Argumentation zurück: Eine Unfall-Kombirente habe keinen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Versicherten und sei daher nicht mit einer BU-Police gleichzusetzen. Die Kündigung sei somit rechtens.
Aus dieser Entscheidung wurden voreilige Schlüsse gezogen, die weit über den eigentlichen Fall hinausgehen. Einige Versicherungsvermittler und Fachmagazine interpretierten das Urteil so, dass es sich auch auf die Grundfähigkeitsversicherung übertragen ließe. Die Argumentation: Da auch eine GFV nicht zwingend an eine konkrete Berufsausübung gekoppelt ist, könnte sie ebenfalls von Versicherern gekündigt werden.
Doch diese Annahme trifft nicht zu. Hier werden unterschiedliche Versicherungsmodelle miteinander vermischt, was zu unnötiger Verunsicherung führt. Denn die Unterschiede zwischen einer Unfall-Kombirente und einer Grundfähigkeitsversicherung sind gravierend.
Die Unfall-Kombirente gehört zur Kategorie der Multi-Rentenversicherungen, die von Sachversicherern angeboten werden. Beispiele hierfür sind Produkte wie KISS (Barmenia), Multi-Protect (Bayerische) oder die Multi-Rente von Janitos. Bei Sachversicherungen ist es üblich, dass sowohl der Kunde als auch der Versicherer den Vertrag ordentlich kündigen können – beispielsweise nach einem Schaden oder zur Hauptfälligkeit.
Die Grundfähigkeitsversicherung hingegen wird nach den Kalkulationsgrundsätzen einer Lebensversicherung gestaltet. Sie wird ausschließlich von Lebensversicherern angeboten und unterliegt damit völlig anderen Regelungen. Der Versicherer kann eine GFV nicht einfach kündigen – mit Ausnahme von Fällen, in denen eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die versicherten Grundfähigkeiten direkt mit einer Berufsausübung in Verbindung stehen oder nicht.
Die BGH-Entscheidung hat somit keinerlei direkten Einfluss auf bestehende Grundfähigkeitsversicherungen. Wer eine solche Police besitzt oder abschließen möchte, muss sich keine Sorgen machen. Solange bei Vertragsabschluss die Gesundheitsfragen korrekt beantwortet wurden, kann die Versicherung nicht einseitig gekündigt oder verschlechtert werden.
Auch auf Schwere-Krankheiten-Versicherungen (Dread-Disease-Versicherungen) trifft dieses Prinzip zu. Die durch das Urteil ausgelöste Unsicherheit ist daher unbegründet – insbesondere, wenn es um Policen geht, die nach den Grundsätzen der Lebensversicherung kalkuliert sind.
Um weitere Klarheit zu schaffen, wurden mehrere Versicherer direkt um eine Stellungnahme gebeten. Die einhellige Meinung: Grundfähigkeitsversicherungen, die von Lebensversicherern angeboten werden, bleiben stabil und sind von der BGH-Entscheidung nicht betroffen. Diese Rückmeldungen unterstreichen, dass es sich bei der verbreiteten Unsicherheit in erster Linie um eine Fehlinterpretation handelt.
Für Vermittler bedeutet das Urteil, dass sie ihren Kunden weiterhin eine Grundfähigkeitsversicherung empfehlen können, ohne Haftungsrisiken befürchten zu müssen. Es bleibt jedoch essenziell, Kunden über die Unterschiede zwischen Sachversicherungen und Lebensversicherungsprodukten aufzuklären. Ein Blick in die Vertragsbedingungen und ein fundiertes Verständnis der Versicherungsarten sind entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden.
Auch Kunden sollten sich nicht von alarmierenden Berichten verunsichern lassen. Wer eine Grundfähigkeitsversicherung besitzt oder abschließen möchte, kann dies weiterhin tun – ohne Angst vor einer plötzlichen Kündigung durch den Versicherer.
Das BGH-Urteil hat die Grenzen zwischen verschiedenen Versicherungsformen klargestellt, doch es hat nicht die Grundfähigkeitsversicherung infrage gestellt. Die entstandene Unsicherheit resultiert aus Fehlinterpretationen, die sich in der Branche und Fachpresse verbreitet haben.
Die wichtigste Erkenntnis: Eine Grundfähigkeitsversicherung, die nach den Prinzipien der Lebensversicherung abgeschlossen wurde, bleibt eine sichere und sinnvolle Absicherung. Weder Versicherte noch Vermittler müssen fürchten, dass dieses Produkt durch das BGH-Urteil gefährdet ist. Vielmehr zeigt der Fall, wie wichtig es ist, die unterschiedlichen Versicherungsmodelle genau zu verstehen – denn nur so lassen sich Mythen von Fakten trennen.
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