Ein selbstständiger Busunternehmer nutzt sein Wohnzimmer als Arbeitsplatz für Büroarbeiten. Während seiner Arbeitszeit fiel die Heizung aus. Er überprüfte die Anlage im Keller, wobei es zu einer Verpuffung kam und er sich Verletzungen zuzog.
Die Berufsgenossenschaft Verkehr, bei der der Unternehmer pflichtversichert ist, wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen und bekam zunächst Recht vom Sozialgericht München und dem Bayrischen Landessozialgericht. Es fehle am Ursachenzusammenhang, weil die defekte Heizungsanlage ein Risiko der privaten Wohnung sei, das nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte zu verantworten habe.
Das hat das Bundessozialgericht nun anders bewertet (Aktenzeichen B 2 U 14/21 R). Das unfallbringende Drehen am Temperaturregler seiner Heizung stand nach Auffassung des Gerichts in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Homeoffice, da er auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen wollte. Die Benutzung des Temperaturreglers war insoweit objektiv unternehmensdienlich und der Heizungsdefekt nicht mehr ein unversichertes Risiko aus dem privaten Lebensbereich.
Das Bundessozialgericht hat damit klar gestellt, dass auch Unfälle im Homeoffice, die von privaten Gegenständen ausgehen, aber dem Unternehmen dienlich sind, als Arbeitsunfall versichert sind.
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