Eine 45-jährige Frau nimmt gemeinsam mit weiteren Kollegen am Berliner Firmenlauf als Inlineskaterin teil. Wie in vielen Städten üblich, ist der jährlich stattfindende Firmenlauf öffentlich und auch für andere Unternehmen ausgeschrieben.
Auf dem nassen Untergrund stürzt die Klägerin plötzlich und bricht sich das rechte Handgelenk. Die gesetzliche Unfallkasse lehnt es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den Schaden aufzukommen. Es kommt zum Rechtsstreit.
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg gibt der beklagten Unfallkasse recht (Az. L 3 U 66/21). Ein Firmenlauf stellt laut Urteil weder Betriebssport noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar. „Solche Abgrenzungsschwierigkeiten sind in der Praxis keine Seltenheit“, kommentiert Schadenexpertin Margareta Bösl von der Universa Versicherung das Urteil.
Die gesetzliche Unfallversicherung biete zudem in der Regel keinen Versicherungsschutz bei Unfällen in der Freizeit oder im Haushalt, so Bösl – doch gerade hier ereigneten sich statistisch gesehen rund zwei Drittel aller Unfälle. „Eine weltweite 24-Stunden-Deckung bietet nur die private Unfallversicherung. Mit ihr kann man sich vor den finanziellen Folgen von Unfällen wirkungsvoll schützen“, resümiert Bösl.
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