Urteil

PKV muss neuartige Krebstherapie bezahlen

Wenn neuartige Behandlungsmethoden größeren Erfolg in der Krebstherapie bringen könnten als schulmedizinische Standardbehandlungen, muss die private Krankenversicherung (PKV) dafür aufkommen. So urteilte kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt.
Gerechtigkeitsgöttin Justitia: Die Abwertung des Uniimmo Wohnen ZBI beschäftigt nun auch die Gerichte.
© picture alliance / Zoonar | manfredxy
Statue der Justitia: Im vorliegenden Fall stellten sich die Richter auf die Seite der Klägerin.
Was ist geschehen?

Ein privat krankenversicherter Mann erkrankt schwer an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Er unterzieht sich einer Chemotherapie – ohne Besserung und Erfolg. Daraufhin entscheidet er sich gegen eine palliative Standardtherapie aus der gängigen schulmedizinischen Praxis und wählt stattdessen ein neuartiges Verfahren: die sogenannte dendritische Zelltherapie.

Diese soll das Immunsystem eines Patienten gezielt gegen seinen Tumor mobilisieren – und verspricht im Fall des Mannes einen größeren Behandlungserfolg als die Standardbehandlung. Die Kosten dieser Therapie will er gegenüber seiner privaten Krankenversicherung (PKV) geltend machen. Doch diese weigert sich, vollständig zu zahlen.  

Auf vermeintlich freiwilliger Basis übernimmt sie nur die Hälfte der Kosten. Die Begründung: Laut Vertrag müsse sie nur Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Arzneimittel bezahlen, die in der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Die Frau des inzwischen verstorbenen Mannes zieht deshalb vor Gericht. 

Das Urteil

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt geben der Klägerin Recht (Aktenzeichen 7 U 140/21). Die Versicherung müsse die volle Summe bezahlen, heißt es. Denn die von dem Patienten gewählte dendritische Zelltherapie stelle eine Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen der privaten Krankenversicherungen dar. Die Behandlung habe die Symptome lindern, den Gesundheitszustand stabilisieren sowie einer Verschlimmerung entgegenwirken sollen.

Zudem sei sie medizinisch notwendig gewesen, so die Richter weiter: „Bei einer lebenszerstörenden, unheilbaren Krankheit kann nicht mehr darauf abgestellt werden, ob sich die gewünschte Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungszieles tatsächlich eignet.“ Vertretbar sei eine Behandlung ab dem Moment, in dem sie nach medizinischen Erkenntnissen wahrscheinlich darauf hinwirke, die Erkrankung nicht weiter zu verschlimmern oder zumindest zu verlangsamen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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