Im ersten Artikel zur Lebensversicherung auf fremdes Leben als „unbewusst unwirksame-Versicherungsverträge“ wurde bereits umfassend der diesbezügliche Streitstand erörtert. Die rechtliche Einordnung dieser Thematik ist gewiss nicht einfach. Ebenso wurde zur Problematik des gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligungserfordernisses aufgeführt mit dem Ergebnis, dass die gesetzliche vorgeschriebene Schriftform durchaus auch durch ein elektronisches Verfahren („E-Signing“) ersetzt werden kann.
Denn ist eine Schriftform – wie bei der Einwilligung nach Paragraf 150 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) –gesetzlich angeordnet, dann kann das E-Signing durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) bewirkt werden. Hierfür muss jedoch ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter tätig werden. Eine QES muss aufgrund einer identifizierbaren Verschlüsselung nur einer einzigen Person zuzuordnen sein. Die sichere QES kann, anders als die einfache digitale Signatur, nicht einfach durch etwa einen Austausch des eingefügten Signaturelements beliebig ersetzt werden.
Die Person, deren Leben versichert wird, muss also ihre Einwilligungserklärung durch einen Vertrauensdiensteanbieter signieren lassen. Dass es in der Versicherungspraxis jedoch durchaus anders gehandhabt wird, wurde bereits im ersten Artikel ausgeführt. Dieser zweite Artikel soll sich mit etwaigen Haftungsszenarien auseinandersetzen und den Leser für dieses Problemfeld sensibilisieren.
Ist der Versicherungsvertrag unwirksam und werden Prämien gezahlt, stellt sich natürlich die Frage, wer diesen Umstand und in welchem Umfang zu verantworten hat. Der Versicherungsnehmer will bei Erleben des vertraglich bestimmten Beendigungstermins zumindest die Prämien oder, wenn der Todesfall der versicherten Person eintritt, die Versicherungsleistung erhalten. Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht nicht. Denn wenn die Einwilligung gemäß Paragraf 150 Absatz 2 VVG formunwirksam nach Paragraf 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war, besteht dem Grunde nach gar kein Versicherungsvertrag.
Der Versicherungsnehmer könnte in der Konsequenz die gezahlten Prämien zurückfordern. Hierfür könnte ihm das Rechtsinstitut des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs aus Paragraf 812 Absatz 1 Satz 1 BGB zur Seite stehen. Die Prämien wären ohne Rechtsgrund geleistet worden, um eine nicht bestehende vertragliche Prämienzahlungspflicht zu erfüllen. Der Versicherer könnte die Auszahlung der angesammelten Prämien nicht nach Paragraf 814 BGB verweigern, wonach das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit nicht zurückgefordert werden kann, wenn bekannt ist, dass eine Leistungsverpflichtung nicht bestanden hat. Regelmäßig hat der Versicherungsnehmer keine Kenntnis über das Nichtbestehen des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 1997 – IV ZR 35/96).
Auf der anderen Seite kann es sein, dass der Versicherer bereits die Versicherungsleistung samt Risikodeckung ausgezahlt hat, weil die versicherte Person starb. Der Versicherer würde nun aufgrund des unwirksamen Vertrags die Risikoleistung zurückfordern. Er hätte ohne Rechtsgrund geleistet, denn es besteht kein versicherungsrechtlicher Anspruch auf die ausgezahlte Deckungsleistung. Der Versicherungsnehmer hat durch die faktische Risikodeckung etwas ihm nicht Zustehendes erlangt. Ob der Versicherer die Leistung tatsächlich zurückverlangen könnte, hängt maßgeblich davon ab, ob er die Auszahlung hätte verweigern können.
Wird der Versicherungsvertrag trotz seiner Unwirksamkeit durch die Prämienzahlungen in Vollzug gesetzt, könnte es dem Versicherer verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen. Nimmt der Versicherer die Prämienzahlungen an, obwohl der Versicherungsvertrag unwirksam ist, schafft er in zurechenbarer Weise beim Versicherungsnehmer Vertrauen auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrags. Verweigert der Versicherer die Zahlung, dann verhält er sich treuwidrig und widersprüchlich zu seinem Vorverhalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13). Diese BGH-Rechtsprechung ist wegweisend für die Bewertung der Rückabwicklung der nichtigen Verträge: Nahm der Versicherer die Prämien langfristig an und suggerierte somit die Wirksamkeit des Vertrags, dürfte der Versicherungsnehmer trotz des nicht bestehenden formunwirksamen Vertrags im Ergebnis einen Anspruch auf die Deckungssumme haben.
Festzuhalten ist, dass der Versicherungsnehmer seine gezahlten Prämien zurückerhalten würde, wenn der vermeintliche Vertrag vor Eintritt des Versicherungsfalls enden würde. Tritt der Versicherungsfall ein, könnte der Versicherer die Auszahlung nicht mehr verweigern, wenn er die Prämienzahlungen annahm. Es würde ein bestehender Vertrag zugunsten der Versicherungsnehmer fingiert werden. Hätte der Versicherer die Prämien ausgezahlt, steht ihm aus demselben Grund kein Rückforderungsrecht zu, denn die Leistungen erfolgten mit Rechtsgrund. Zudem könnte der Versicherungsnehmer im Überlebensfall seinen Bereicherungsanspruch gegen den Versicherer um die Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach Paragraf 818 Absatz 3 BGB erweitern. So würde er Zinsen für die Kapitalüberlassung erhalten.
Am Ende der rechtlichen Rückabwicklung steht der Vermittler, der den unwirksamen Vertrag „vermittelt“ hat. Eine Pflichtverletzung entsprechend der Paragrafen §§ 60, 61 VVG lässt sich durch die fehlende oder falsche Beratung konstruieren, wenn der Vermittler den Versicherungsnehmer nicht auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur (Paragraf 126a BGB) hingewiesen hat. Allerdings ist fraglich, ob dem Versicherungsnehmer ein ersatzfähiger Schaden entstehen würde, denn schließlich erhielte er seine gezahlten Prämien zurück und könnte sich entsprechend der BGH-Judikatur auf einen fingierten Vertrag berufen.
Ein Schaden im Vermittlerrecht bestünde dann, wenn der Versicherungsnehmer bei ordnungsgemäßer Beratung finanziell besser stehen würde, als er tatsächlich steht, und zwar deswegen, weil er einen ihm Versicherungsschutz gewährenden Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hat (Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, Rn. 6). Eine Schlechterstellung des Versicherungsnehmers käme nur dann in Betracht, wenn er keinen Anspruch auf die Deckungssumme wegen der unwirksamen Einwilligung hätte, obwohl er wirksam einen anderen Lebensversicherungsvertrag hätte schließen können.
Der Versicherungsnehmer würde aber faktischen Deckungsschutz aufgrund der fehlenden Rückforderungsmöglichkeit des Versicherers und der Fiktion eines wirksamen Vertrages erhalten. Der Versicherungsnehmer würde denselben Schutz erhalten, den er auch durch ein anderes Versicherungsprodukt hätte erhalten können. Ein ersatzfähiger Schaden wäre in diesem Szenario nicht entstanden. Allerdings kann unter Umständen, je nach Einzelfall, eine Vermittlerhaftung durchaus „konstruiert“ werden.
Die zentrale vorliegende Problematik ist, dass derzeit eine unüberschaubare Anzahl an denkbar unwirksamen Lebensversicherungsverträgen „im Umlauf“ sein könnte und damit auch aktiv bedient werden. Tritt die Unwirksamkeit zu Tage, kann eine sachgerechte Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht denkbar sein. Rechtlich wäre die Unwirksamkeit für den Versicherungsnehmer wenig belastend. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass Ansprüche gegen Vermittler gerichtet werden, gleich ob diese dem Grunde oder der Höhe nach bestehen.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass all jene Lebensversicherungsverträge unwirksam sein könnten, die mit einer einfachen digitalen Einwilligung der versicherten Person geschlossen wurden. Will der Versicherungsnehmer die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen, so könnte ihm im Erlebens- oder Todesfall eine vertragliche Leistung nicht zustehen. Allerdings lässt sich eine interessens- und sachgerechte Abwicklung über das Bereicherungsrecht erreichen. Es ist nicht evident, dass dem Versicherungsnehmer ein von den Vermittlern zu vertretender ersatzfähiger Schaden zwingend entsteht. Im Zweifelsfall könnte die Unwirksamkeit dem Versicherungsnehmer sogar zugutekommen, wenn die angesammelten und herauszugebenden Prämien mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz verzinst werden müssten. Eindeutig würde dies dann nur zulasten der Versicherer gehen, die einen formunwirksamen Vertrag angenommen haben.
Es ist eindeutig nicht im Interesse der Rechtssicherheit, dass sich höchstwahrscheinlich eine sehr hohe Anzahl an unwirksamen Versicherungsverträgen „im Umlauf“ befindet. Gewiss, auch wenn Haftungsszenarien vorliegend sehr konstruiert und damit theoretisch wirken, ist die Vermittlung von unwirksamen Versicherungsverträgen den Versicherungsvermittlern keinesfalls zu empfehlen. Aus diesem Grunde soll dieser Beitrag auf die denkbaren Risiken hinweisen und für diese Thematik sensibilisieren. Im Rahmen der „Digitalisierung der Versicherungsbranche“ ist an dieser Stelle sicher auch mit weiteren Entwicklungen zu rechnen.
Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.
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