Der Markt der Kfz-Versicherungen ist riesig – kein Wunder, dass sich die Anbieter in Sachen Leistungen stark voneinander unterscheiden. Beispiele sind hier Tierbisse, Wildunfälle oder Schäden auf dem eigenen Grundstück. „Das sind Fragen, zu denen sich Kfz-Versicherte vor dem Abschluss oder Wechsel individuell beraten lassen sollten“, weiß Marco Adelt vom Maklerunternehmen Clark. Trotzdem gibt es gewisse Schäden, für die garantiert kein Versicherer aufkommt. Fünf davon hat das Insurtech zusammengetragen.
Bei Unfällen, die durch Schäden an Reifen oder Felgen verursacht werden, haftet die Versicherung laut Clark nicht. Das Problem: „Reifen haben durchaus ein Gedächtnis. Das unvorsichtige Überfahren einer Bordsteinkante kann schon längere Zeit zurückliegen, bis es zum äußerlichen Defekt des Reifens kommt“, schreibt das Insurtech.
Mit Alkohol im Straßenverkehr gefährdet man sich und andere. Deshalb gilt hier: Auch unter der Promillegrenze kann die Kfz-Haftpflicht Regressforderungen von bis zu 5.000 Euro stellen. Die Versicherer schützen sich laut Clark mit der sogenannten „Trunkenheitsklausel“ in ihren Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) vor den entstehenden Kosten durch Unfälle durch alkoholisiertes Fahren.
Wer nicht regelmäßig und fristgerecht alle zwei Jahre zum TÜV fährt, bekommt im Fall der Fälle meist kein Geld vom Versicherer. Denn: Fahrzeughalter können in Regress genommen werden, stellt sich heraus, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre.
Ob mit oder ohne Kenntnis – Unwissenheit fällt laut Clark unter fahrlässiges Handeln und kommt Fahrzeughaltern teuer zu stehen. Auch hier kann der Versicherer Regressforderungen stellen.
Interessant: Wenn beim Umzug Möbel durch eine überladene Fahrt beschädigt werden, kommt die Versicherung nicht dafür auf. Gut vorbereitet ist hier, wer zusätzlich eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
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3 Antworten
Dann sollte Clark und die Redaktion bitte genauer recherchieren. Es gibt durchaus Versicherer, die diese Fälle abgesichert haben.
Beispiel: Debeka.
Selten so einen Käse gelesen. Wer bei Clark hat denn die Aussage getätigt, dass bei Unfällen durch Reifenplatzer grundsätzlich keine Deckung besteht? Der Hausmeister? Und welche Deckung ist überhaupt gemeint? Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko?
Nach einem Unfall bedingt durch Reifenschaden hat die Vollkasko dann zu leisten, wenn die Ursache für das Platzen des Reifens ein überfahrener Fremdkörper war. Ist der Reifen z.B. durch Minderluftdruck überhitzt und dann geplatzt ist, liegt im Sinne der Versicherungsbedingungen gar kein Unfall vor, sondern ein Betriebsschaden. Dann ist die Vollkasko leistungsfrei, es sei denn, der Tarif schließt ausdrücklich Betriebsschäden ein! Solche Tarife gibt es selbstverständlich.
MfG Jan Moudry, Versicherungsmakler
Ich kann meinen Vorrednern nur zustimmen und kann zur Antwort von Jan Moudry noch ergänzen, dass es sogar einen Versicherer gibt (Itzehoer, Tarif TopDrive) der selbst ohne Fremdkörpereinwirkung greift.
Leute bitte recherchiert erst richtig bevor ihr peinliche Posts nach Meinung eines Bestandsammlers (Clark) euch einholt.
Gruß Navid Ghorbani, Versicherungsmakler