Ottonova ist ein rein digitaler, privater Krankenversicherer und wirbt bei Endverbrauchern unter anderem so für seine Leistungen: „Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“ Die Fernbehandlung durchführen sollen die sogenannten „eedoctors“ – ein Team aus 25 Not- und Allgemeinmedizinern aus der Schweiz.
Die Klage ging von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, kurz Wettbewerbszentrale, aus. Sie wollte die Frage klären lassen, ob die Werbung für derartige Geschäftsmodelle, bei denen eine Behandlung von Patienten nur auf digitalem Wege erfolgt, zulässig sind.
Denn derartige Modelle von Arzt-Patienten-Kontakten unterliegen rechtlichen Regelungen. Paragraf 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet grundsätzlich die Werbung für Fernbehandlungen. Unklar war bislang, in welchem Umfang die Werbung für Fernbehandlungen erlaubt ist.
Die Vorinstanzen gaben der Klage der Wettbewerbszentrale statt (Landgericht München, Urteil vom 16.07.2019, Aktenzeichen 33 O 4026/18 und Oberlandesgericht München, Urteil vom 09.07.2020, Aktenzeichen 6 U 5180/19). Das OLG hatte die Revision nicht zugelassen. Aber Ottonova legte dagegen Beschwerde ein, die der Bundesgerichtshog (BGH) zur Entscheidung annahm.
Und wie fällt das Urteil des BGH nun aus? Die Karlsruher Richter verkündeten am 9. Dezember 2021, dass die von Ottonova betriebene Werbung für die Fernbehandlung in seiner alten und auch in seiner neuen Fassung nicht rechtmäßig und damit zu unterlassen ist (I ZR 146/20).
Ottonova habe „unter Verstoß gegen Paragraf 9 HWG in seiner alten Fassung für die Erkennung und Behandlung von Krankheiten geworben, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht. Eine eigene Wahrnehmung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Arzt den Patienten nicht nur sehen und hören, sondern auch – etwa durch Abtasten, Abklopfen oder Abhören oder mit medizinisch-technischen Hilfsmitteln wie beispielsweise Ultraschall – untersuchen kann. Das erfordert die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und ist im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich“, heißt es vom BGH.
Nach Paragraf 9 Satz 2 HWG in seiner neuen Fassung sei das in Satz 1 geregelte Verbot zwar nicht auf die Werbung für Fernbehandlungen anzuwenden, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgten. Und zu diesen Kommunikationsmedien gehörten auch Apps, stellten die Richter klar. Das gelte aber nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich sei. „Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt“, heißt es in der Pressemitteilung weiter.
Ottonova-Gründer und Vorstandsvorsitzender, Roman Rittweger, akzeptiert die Entscheidung aus Karlsruhe: „Natürlich sind wir enttäuscht, aber es ist gut, dass wir Klarheit haben. Wir werden weiterhin die Digitalisierung in der Krankenversicherung vorantreiben und unserer Vorreiterrolle gerecht werden. Wir stehen bei den digitalen Möglichkeiten in der medizinischen Behandlung noch ganz am Anfang, der Zuspruch hierfür wird sich – wie ohnehin die gesamte Branche – in den kommenden Jahren zunehmend verändern.“
Thomas Oßwald, Chefjustiziar von Ottonova, ergänzt: „Wir müssen natürlich zunächst die Urteilsbegründung abwarten. Aber es ist schwer nachvollziehbar, dass die Fernbehandlung einerseits von der Politik gewollt und dem Gesetzgeber erlaubt, die Werbung dafür aber verboten ist.“
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