Notfallverordnung wegen Corona

Versicherungsagenturen in Sachsen müssen schließen

In Sachsen dürfen seit Montag unter anderem Versicherungsagenturen und Finanzdienstleistungsbüros nicht mehr für den Kunden geöffnet werden. Grundlage dieses Lockdowns ist die Corona-Notfallverordnung von Sachsens Landesregierung. Sie wurde zunächst bis zum 12. Dezember in Kraft gesetzt.
© picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Robert Michael
Viele Intensivstationen, nicht nur in Sachsen, sind längst an ihre Grenzen gestoßen. Hier ist eine Intensivpflegerin auf der Covid-19-Intensivstation im Universitätsklinikum Dresden mit der Versorgung einer Corona-Patientin beschäftigt.

In Sachsen ist die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Infizierten so hoch wie in keinem anderen Bundesland und die sächsischen Krankenhäuser sind zusehends ausgelastet. Deshalb zieht Sachsens Regierung unter Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) jetzt die Notbremse – und schließt unter anderem auch die Büros von Versicherungsagenturen.

Die diesem Schritt zugrundeliegende Corona-Notfallverordnung gilt vom 22. November bis zum 12. Dezember 2021. Der Paragraf 9 Absatz 4 regelt, dass „Dienstleistungen“, hier unter anderem Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros sowie Finanzdienstleistungsbüros, nicht für den Publikumsverkehr geöffnet sein dürfen. Beratungen dürfen nur noch online und telefonisch durchgeführt werden.

Des Weiteren hat Sachsen eine Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz eingeführt. Im Grunde kommt die Notfallverordnung einem Lockdown gleich, wie er bundesweit aus den vergangenen knapp zwei Jahren bekannt ist. Denn auch im privaten Bereich und im öffentlichen Leben gibt es viele Einschränkungen.

Wenn Corona beim Versicherungsvermittler zuschlägt

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat Informationen zusammengestellt, wenn ein Versicherungsvermittler mit einer Corona-Infektion konfrontiert wird. Ist er selbst betroffen und erkrankt, kann er seinen Verdienstausfall durch eine Krankentagegeldversicherung absichern.

Sollte der eigene Geschäftsbetrieb unmöglich werden, etwa weil das Gesundheitsamt eine Quarantäne verhängt, können Selbstständige Entschädigungsmaßnahmen beantragen.

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss wie bei anderen Krankheiten auch, der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung gewährleisten. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung erhalten Krankenkassenmitglieder Krankengeld.

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Autorin

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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