Heilberufe und Biometrie

So funktioniert die Liquiditätssicherung bei Ärzten und Apothekern

Ein umfassender Versicherungsschutz muss auch der Liquiditätssicherung von Heilberuflern dienen. Denn gerade nach Unfällen oder aufgrund von Erkrankungen erweisen sich Kammerversorgungen oft als lückenhaft. Worauf hier zu achten ist, erklären die Heilberufe-Experten Nicole Gerwert und Michael Jeinsen.
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Heilberufler stehen unter enormen Druck. Das kann die Psyche und den Körper in die Knie zwingen. Eine gute Einkommensabsicherung ist daher wichtig.

Eine gut strukturierte Absicherung für Gesundheitsberufe sollte immer für die Menschen da sein, die sich absichern. Das gilt auf jeden Fall für den wichtigen Schutz der Arbeitskraft, also eine angemessene Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Aber zum Beispiel auch für den Rechtsschutz, die Altersversorgung sowie für Betriebsunterbrechungen und einen Vertreterkostenschutz. Ziel sollte es sein, die Liquidität der verantwortlich Handelnden in schwierigen Phasen zu sichern.

Ausfall in Apotheken

Ein Unfall, eine Krankheit, eine längere Reha – und schon ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Apotheke außer Gefecht. Für den Betrieb der Apotheke wird das schnell zum Problem. Denn ohne Inhaber oder einen Vertreter mit Approbation dürfen Apotheken nicht öffnen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist noch eine Vertretung durch Apothekerassistenten oder Pharmazie-Ingenieure für maximal vier Wochen möglich. Außerdem darf sich ein Apothekeninhaber innerhalb eines Jahres nur drei Monate vertreten lassen (Apothekenbetriebsordnung § 2). Bei triftigen Gründen kann jedoch eine Verlängerung der Auszeit erwirkt werden.

Eine Apotheke zu schließen, weil er nicht einsatzfähig ist, möchte jeder Inhaber so weit möglich verhindern. Denn neben den finanziellen Einbußen ist auch mit einem Abwandern der Kundschaft zu rechnen. Eine Vertretung, die die Apotheke am Laufen hält, ist daher die bessere Alternative. Diese muss aber bezahlt werden. Handelt es sich um einen Angestellten erhält dieser oft eine Gehaltsaufbesserung für Mehrarbeit und größere Verantwortung. Ist das nicht möglich, kommen externe Kräfte ins Spiel – zum Beispiel Apotheker im Ruhestand oder spezialisierte Vertretungsapotheker, die selbstverständlich ebenfalls bezahlt werden möchten.

Um die Kosten für Ersatzapothekenleiter zu finanzieren, haben viele Apothekeninhaber auf Rat ihres Versicherungsvermittlers eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die sie aus privatem, bereits versteuertem Einkommen bedienen. Das im Krankheitsfall ausgezahlte Geld soll Kosten für den Vertreter oder für die Mehrarbeit eines Angestellten genutzt werden. Privates Geld würde als Privateinlage oder Schenkung in der Apotheke eingesetzt. Eine ungünstige Konstellation. Vermittler sollten überlegen, ob es nicht bessere Alternativen gibt.

Vertreterkostenschutz statt Krankentagegeld

Deutlich geeigneter ist beispielsweise eine Vertreterkostenschutzpolice, die einige Versicherer für Apotheken anbieten. Diese Policen zeichnen sich durch verkürzte Selbstbehalte in Form von Wartezeiten sowie zum Teil sehr hohe Einstiegsrabatte aus. Zudem werden Nachteile der Krankentagegeldversicherung vermieden.

Denn die Apotheke schließt eine Police auf die Gesundheit des Inhabers ab. Die Kosten bleiben als Betriebsausgaben in der Apotheke und reduzieren die Steuerlast. Ebenso fließt die Versicherungssumme direkt der Apotheke zu. Sie kann damit problemlos verbucht und sofort für die Bezahlung des Vertreters eingesetzt werden. Zwei weitere Vorteile: Die versicherten Summen sind deutlich höher und die Absicherung ist für den Versicherungsnehmer meist günstiger.

Wenn Heilberufler dauerhaft ausfallen

In Fällen, bei denen Apotheker, niedergelassene Ärzte oder Zahnmediziner ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft verlieren, sodass eine Vertretungslösung nicht möglich ist, muss die Liquidität anderweitig sichergestellt werden. An erster Stelle steht hier sicherlich die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) der jeweiligen Kammerversorgung. Doch die hat ihre Tücken. Denn Hauptaufgabe von Versorgungswerken ist die Altersversorgung von Mitgliedern und die Versorgung von Hinterbliebenen. Eine Berufsunfähigkeitsabsicherung gilt lediglich als eine Art Zusatzaufgabe, die nicht den eigentlichen Zweck des Versorgungswerks gefährden darf.

Und das hat Folgen, wie unter anderem ein Blick auf Versorgungswerke für Mediziner zeigt. Diese nehmen Berufsunfähigkeit wortwörtlich und zahlen eine Rente nur, wenn Ärzte oder Zahnärzte vollständig berufsunfähig sind. Ist jedoch eine Verweisung möglich, erhält der Betroffene keine Berufsunfähigkeitsrente. Das ist eine durch verschiedene Gerichtsurteile abgesegnete Praxis. So wurde ein BU-Antrag eines Zahnarztes, der nicht mehr in der Lage war, Behandlungen durchzuführen, mit der Begründung abgelehnt, er könne seine zahnärztliche Erfahrung auch außerhalb der Praxis einbringen. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde abgelehnt, und der Arzt musste obendrein die Kosten des Verfahrens tragen.

Dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelte, belegt das Urteil eines anderen Gerichts. Hier wurde entschieden, dass ein Arzt, der ebenfalls nicht mehr in seiner Praxis arbeiten konnte, kein Anrecht auf eine BU-Rente habe, weil für ihn auch eine Dozententätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich wäre.

Eine Verweisung auf einen anderen Beruf kann übrigens abstrakt ausgesprochen werden. Es spielt also keine Rolle, ob es eine solche Stelle überhaupt gibt, die theoretische Option reicht zur Ablehnung. Aus diesem Grund sollten sich niedergelassene Mediziner, aber auch Apotheker überlegen, ob sie nicht eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen müssen. Und Vermittler sollten diese Problematik unbedingt ansprechen, wenn sie ihrer Beratungspflicht nachkommen wollen.

Zahnärzte sind Frühstarter

Schauen wir uns die Situation von Zahnärzten noch ein bisschen genauer an. Der typische Werdegang eines Zahnmediziners ist nicht mehr so homogen wie er vielleicht früher einmal war. Jedoch kann im Vergleich zu anderen Berufsgruppen aus dem Heilwesenbereich gesagt werden, dass Zahnärzte sehr früh in die Verantwortung kommen. Nach dem Studium wird noch eine kurze Assistenz- und Weiterbildungszeit absolviert. In der Regel startet der Zahnmediziner bereits mit etwa 24 Jahren in der Praxis am Behandlungsstuhl. Wenn es zu einer Niederlassung kommt, dann in der Regel vor dem 36. Lebensjahr.

Nicht selten also zu einer Zeit, in der oft auch private Entscheidungen wie Heirat, Familienplanung oder Eigenheimerwerb anstehen. Auch deshalb sollte bei der Beratung zu einer Absicherung der Arbeitskraft nicht nur Produkteigenschaften von Berufsunfähigkeitsversicherungen im Zentrum der Betrachtung stehen, sondern auch die berufliche und private Zukunft des Versicherungsnehmers.

Anfangs nur geringes Nettogehalt

Die Einkommenssituation junger Zahnärzte ist während der Assistenzzeit nicht rosig. Als Assistenzzahnarzt erhalten Zahnmediziner nicht selten ein geringes Nettogehalt unter 2.000 Euro im Monat. Im Anschluss wird meist eine variable Komponente dem Grundgehalt hinzugefügt, sodass über eine sogenannte Umsatzbeteiligung eine deutliche Steigerung des Einkommens erfolgt. Das Gehalt steigt zu diesem Zeitpunkt sprunghaft an.

Für die Berufsunfähigkeitsabsicherung ist deshalb das Optionsrecht auf Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung ein wichtiger Tarifbaustein. Heutzutage haben alle gängigen Tarife entsprechend die Nachversicherung ohne Ereignis innerhalb der ersten fünf Jahre integriert oder bieten eine Fülle an Ereignissen an, zu denen Erhöhungen wahrgenommen werden können. Beispiele sind unter anderem die Geburt eines Kindes, der Erwerb einer Immobilie und Eheschließung. Solche Angebote von Versicherern passen hervorragend zum Lebensweg von Zahnmedizinern.

Praxisfinanzierung und Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Berufsunfähigkeitsschutz kann bei einer Praxisfinanzierung von existenzieller Bedeutung für die Kreditsicherung sein. Hier sollten Berater mit entsprechendem Weitblick handeln. Denn, wenn Zahnärzte aufgrund eines geringen Nettoeinkommens zum Berufsstart mit einem geringen BU-Schutz in Höhe von 1.000 Euro begonnen haben und zur Existenzgründung lediglich eine Anpassung um 500 Euro möglich ist, könnte dies zu wenig sein.

Spätestens zu diesem beruflichen Ereignis sollte der Fächer zum Thema Verdienstausfallschutz aufgefächert werden. Entscheidend ist, dass Zahnärzte ihrer individuellen Situation entsprechend beraten werden. Das ist nur möglich mit Hilfe von Praxiskennzahlen und einer entsprechenden Szenario- und Bedarfsanalyse.

Über die Autoren

Nicole Gerwert hat sich 2008 auf die Zielgruppe Zahnärzte spezia­lisiert und ist seit 2015 leitende Spezialistin für Zahnärzte bei der von Buddenbrock Unternehmensgruppe sowie Inhaberin der Wirtschafts­beratung für Zahnärzte. Sie ist IHK-zertifizierte Praxismanagerin und Dozentin für die Zielgruppe Zahnärzte.

Michael Jeinsen ist zertifizierter Berater Heilwesen, Pressesprecher der Medical Network Stiftung, Betreiber des Service- und Informationsportals für Heilberufe denphamed.de und im Hauptberuf Spezial-Versicherungs­makler für Heilberufe, insb. Apotheken. Er ist auch Fachbereichsleiter für Apothekenversicherungen im BVSV.

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