Neue Urteile im Rechtsstreit um die Betriebsschließungsversicherung (BSV): Die für Sachversicherungen zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wies jetzt die Klagen zweier Unternehmerinnen zurück, die von ihren Versicherern Geld für den Verdienstausfall im Lockdown eingefordert hatten. In einem Fall hatte die Betreiberin zweier Diskotheken in Frankfurt am Main geklagt, im anderen Fall die Inhaberin zweier Kinos in Nordrhein-Westfalen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass in den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen eine Betriebsschließung wegen einer Infektion mit dem Corona-Virus Sars-CoV-2 nicht erfasst gewesen seien.
In dem Versicherungsvertrag der Diskothekenbetreiberin seien die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, die als Ursache einer Schließung einen Versicherungsschutz auslösen könnten, einzeln aufgeführt. Ausdrücklich heiße es dort, dass nur diese aufgeführten Krankheiten und Erreger meldepflichtig im Sinne des Vertrages seien.
Das Corona-Virus enthalte diese Liste nicht. Dementsprechend sei die Aufzählung als abschließender Katalog anzusehen. „Gegen eine lediglich beispielhafte Aufzählung von Krankheiten oder Krankheitserregern spricht die Verwendung des Wortes nur“, argumentierten die Richter. Zwar könne es andere Fallgestaltungen geben, in denen Versicherer mit sogenannten dynamischen Verweisungen arbeiteten und so auch nachträglich neu auftretende Erreger einbeziehen könnten. Bei den Bedingungen im Versicherungsvertrag der Diskothekenbetreiberin sei das aber nicht der Fall.
Auch im zweiten Verfahren entschied das Gericht im Sinne des Versicherers. In dem Vertrag der Kinobetreiberin seien die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger unter Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz namentlich aufgeführt. Da Sars-CoV-2 erst später, nämlich im Mai 2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden sei, könne eine coronabedingte Betriebsschließung auch in diesem Fall keinen Versicherungsschutz auslösen.
Die Urteile (Aktenzeichen 2-08 O 186/20 und 2-08 O 147/20) sind noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde zugelassen. Weitere Informationen finden sie hier.
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