Wie jeder weiß, sind wir vor Gericht und auf hoher See allein in Gottes Hand. Vor Gericht hilft auch ein guter Anwalt. Je besser der Anwalt, desto mehr darf ich mich trauen. So ist das auch bei den Gesundheitsfragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn grundsätzlich muss ich nur beantworten, was der Versicherer in Textform fragt. Wenn er etwas im Wortlaut nicht abfragt, muss ich es nicht angeben. So steht es im VVG seit 2008.
Zwei andere Texte machen es aber etwas komplizierter. Da wäre zum einen die Bundestags-Drucksache 16/3945, die die VVG-Novelle von 2008 kommentiert. Hier heißt es, dass Arglist auch dann vorliegt, wenn ein gefahrenerheblicher Umstand verschwiegen wird, nach dem der Versicherer nicht oder nur mündlich gefragt hat. Alleine das setzt irgendwie wieder alles zurück auf null.
Das bedeutet also, wenn der Versicherer nur nach Behandlungen fragt, ich aber wegen meiner Symptome nicht beim Arzt war, sondern bisher nur gegoogelt habe und eine schwerwiegende Erkrankung vermute, kann ich trotzdem nicht mit gutem Gewissen eine Versicherung abschließen.
Der geübte Anwalt mag da einwenden, der Versicherer könnte ja einfach nach Beschwerden fragen. Aber oben steht ja eben, dass Arglist auch dann vorliegen kann, wenn ich was verschweige, wonach der Versicherer eben nicht fragt! Und es ist vermutlich schon arglistig, wenn ich mit einem Arztbesuch warte, bis die Tinte unter dem BU-Vertrag trocken ist.
Der andere Text betrifft § 242 BGB, auch bekannt als „Treu und Glauben“. Grob zusammengefasst steht da, dass sich zwei Vertragspartner immer so verhalten sollten, wie es sich halt gehört. Und Arglist gehört sich nicht. Deswegen würde ich alle Gesundheitsfragen immer so beantworten, wie es der Sinn der Fragen verlangt. Immer, wenn ich die Fragen nach dem Wortlaut beantworte, kann es durchaus sein, dass ich einen guten Anwalt brauche, um keinen Ärger zu bekommen.
Aber selbstverständlich gibt es dennoch die Möglichkeit, mit den richtigen Antworten einen besseren Versicherungsschutz in der BU-Versicherung zu erhalten. Dazu muss ich mir nur überlegen, was der Risikoprüfer wohl an Informationen benötigt, um eine vernünftige Entscheidung treffen zu können. Denn in vielen Fällen kommt es zu einem Ausschluss oder einem Zuschlag, weil der Risikoprüfer die Fragen so auslegt, wie es schlimmstenfalls sein könnte, um sein Risiko zu minimieren.
Wenn ich im Antrag zum Beispiel schreibe, dass ich „bei Bedarf“ ein Asthmaspray nehme und damit meine, dass ich seit drei Jahren keinen Anfall mehr hatte, aber für den Notfall ein Asthmaspray im Auto liegen habe, dann wird der Risikoprüfer das nicht aus dem lakonischen „bei Bedarf“ herauslesen. Er denkt sich eher, dass ich jeden Tag dreimal Bedarf habe und schließt Asthma aus.
Oft nimmt sich der Risikoprüfer auch nicht die Zeit, den Zusammenhang zwischen der Vorerkrankung und dem Beruf herzustellen. So ist es nicht selten so, dass vor allem bei akademischen Berufen Vorerkrankungen beim besten Willen nicht zu einer BU führen können. Das könnte ich zwar auch meinem Kunden erklären, aber vertrieblich ist es einfacher, wenn der Versicherer auf den Ausschluss verzichtet.
Unterm Strich würde ich raten, die Gesundheitsfragen eher nach dem Sinn zu beantworten und nicht zu mutig in der Auslegung des Wortlauts zu sein. Wenn ich für meine Kunden ein besseres Ergebnis erzielen will, das nicht justiziabel ist, dann kann ich das dadurch erreichen, indem ich dem Risikoprüfer die Unterlagen entscheidungsreif vorbereite. Dabei kommt es oft nicht auf die Quantität der Informationen, sondern auf die Qualität der Aufbereitung an.
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