Normalerweise sind für die Verkehrssicherungspflicht die Städte und Kommunen zuständig. Sie müssen dafür sorgen, dass sich niemand verletzt und dafür entsprechende Maßnahmen treffen. Doch die geben in vielen Fällen die Pflicht zur Gehwegräumung an die Immobilienbesitzer weiter – und über den Mietvertrag landet die Räum- und Streupflicht schließlich beim Mieter.
Unter der Woche muss das Herbstlaub täglich zwischen 7 und 20 Uhr von den Gehwegen verschwinden. Vor 7 Uhr morgens laufen Passanten auf eigene Gefahr über den Gehweg – so ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 2/23 O368/93). Am Wochenende reicht es, sich den Bürgersteig vor dem Haus nach dem Frühstück vorzunehmen: Hier endet die Frist um 9 Uhr am Morgen. Andere Zeitvorgaben gelten für laute Laubbläser: Laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)) dürfen diese werktags lediglich von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr loslegen. Sonn- und Feiertags müssen sie ganztägig ruhen.
Hausbesitzer, Vermieter und Mieter sind auch in Abwesenheit nicht von ihrer Räum- und Streupflicht befreit. Denn kommt jemand zu Schaden, weil er auf nassem Laub oder im Winter auf zugefrorenen, verschneiten Bürgersteigen ausrutscht, kann es teuer werden. Laut Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht Passanten in solch einem Fall Schadenersatz zu.
Falls sich ein Fußgänger oder Fahrradfahrer auf dem Gehweg vor dem Haus verletzt und Schadensersatz einfordert, kommen in der Regel verschiedene Versicherungen in Betracht. Vermieter können auf Zahlungen ihrer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung hoffen. Bei Hausbesitzern, die ihr Eigenheim selbst bewohnen, greift die private Haftpflichtversicherung. Und auch Mieter, die laut Mietvertrag zur Räumung verpflichtet sind, sind über die Privathaftpflicht vor finanziellen Folgen geschützt.
Dabei gilt, dass die Deckungssumme mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen – und Vermögensschäden betragen sollte, wie der Bund der Versicherten (BdV) rät. Doch nicht bei allen Haftpflichtverträgen, insbesondere bei älteren, sei das der Fall, warnt der BdV. “Versicherte sollten diese gegebenenfalls anpassen, damit im Schadenfall keine Deckungslücken entstehen, die sie dann selber tragen müssen”, so die Empfehlung der Experten.
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