Urteil zur Rürup-Rente

Vermittler muss nicht über andere Anlageformen aufklären

Im Rahmen eines aktuellen Falles hat sich das Amtsgericht Hannover mit den Aufklärungspflichten eines Versicherungsvermittlers beim Abschluss einer Rürup-Rente beschäftigt. Die Frage: Wann muss der Vermittler auch zu anderen Anlageformen beraten, wenn der Kunde spezifisch nach der Rürup-Variante fragt? Hier kommt die Antwort.
© picture alliance / Bernd Kammerer | Bernd Kammerer
Eine Statue der Justitia: Laut Urteil müssen Versicherungsvermittler nicht zwangsläufig zu weiteren Anlageformen beraten.
Was ist geschehen?

Von seinem Steuerberater bekommt ein Mann die Empfehlung, eine Rürup-Rente abzuschließen. Kurz darauf geht er zu einem Versicherungsvermittler, lässt sich an zwei verschiedenen Tagen beraten und schließt dann einen Rürup-Vertrag ab. Dabei geht es ihm vor allem um die steuerlichen Vorteile. Eine Beratungsdokumentation erhält der Versicherungskunde nicht. Nach drei Jahren stellt er den Vertrag beitragsfrei und verklagt seinen Versicherungsvermittler auf Schadenersatz wegen falscher Beratung.

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Er behauptet, ihm sei im Rahmen des Beratungsgespräches nicht erläutert worden, dass 
  • es bei Kündigung keinen Rückkaufswert gebe,
  • der Versicherungsnehmer bis zum 60. Lebensjahr nicht über das eingezahlte Kapital verfügen könne,
  • im Falle des Todes des Versicherungsnehmers lediglich der Ehegatte und solche Kinder für die ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, Ansprüche auf Hinterbliebenenrente erhalten,
  • im Falle der Beitragsfreistellung oder Beitragsreduzierung eine Reduzierung der vereinbarten Rendite eintrete.

Außerdem, so der Kläger, habe der Vermittler nicht zu anderen möglichen Anlageformen beraten. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Amtsgerichts Hannover stellen sich auf die Seite des Versicherungsvermittlers (Aktenzeichen 472 C 1957/18). Der Grund: Der Kläger habe bereits vor der Beratung durch den Vermittler von seinem Steuerberater den Tipp bekommen, eine Rürup-Rente abzuschließen. Nur aus diesem Grund und mit dem ausdrücklichen Wunsch nach dieser Anlageform habe er den Vertrag dann abgeschlossen.

Der Vermittler sei deshalb nicht dazu verpflichtet gewesen, weitere Vorsorgemodelle zu erläutern, so die Richter. Zudem habe der Kläger die gesamte notwendige Beratung nebst Vertragsunterlagen, Produktbeschreibungen und dergleichen bekommen. Bei Fragen hätte er diesen vor Abschluss des Vertrags noch nachgehen müssen.

Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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