Urteil

Kfz-Versicherung muss bei Autobrand durch Grill zahlen

Ein Brand greift von einem parkenden Auto auf ein anderes über. Muss die Kfz-Haftpflicht des ersten Fahrers für den Schaden am zweiten Fahrzeug zahlen? Ja, entschied nun das Landgericht Saarbrücken.
© Pixabay
Blick auf einen Parkplatz: Auch wenn ein Fahrzeug nicht in Betrieb ist, muss die Kfz-Haftpflicht unter Umständen für Schäden zahlen.
Was ist geschehen?

Ein Mann stellt sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Fußballplatzes ab. Wenig später fängt das Auto Flammen – vermutlich, weil der Fahrer über einem noch heißen Einweggrill parkte. Das Feuer greift auf ein weiteres Fahrzeug über, das vollständig ausbrennt.

Mehr zum Thema

Kfz-Versicherung für E-Auto bis zu 25 Prozent günstiger

Wer sich beim Autokauf für ein E-Auto statt einen Benziner entscheidet, zahlt bis zu 25…

Kfz-Versicherung muss nicht alle Schäden an getuntem Auto begleichen

Was ist geschehen? Ein Kfz-Kaskoversicherter entscheidet sich nach Abschluss seiner Police dafür, den Motor seines…

Gericht kippt „Nirgendwo-Günstiger-Garantie“ in der Kfz-Versicherung

Das Landgericht Köln hat dem Vergleichsportal Check24 verboten, mit „markigen Aussagen“ für seinen Versicherungsvergleich bei…

Der Fahrer des zweiten Autos verlangt von der Kfz-Haftpflicht des anderen Fahrers Schadenersatz. Seinen Schaden beziffert er auf rund 3.640 Euro, den er zuzüglich gesetzlicher Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend macht. Die Versicherungsgesellschaft widerspricht, der Brand sei nicht bei Betrieb des Fahrzeugs entstanden.

Das Urteil

Der Fahrer zieht vor Gericht. Das Amtsgericht Saarlouis weist seine Klage zunächst ab. Die Begründung: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Brand allein auf den Grill zurückzuführen sei. In diesem Fall sei der Versicherer im Recht.

Der Fahrer legt Berufung ein und hat damit vor dem Landgericht Saarbrücken Erfolg (Aktenzeichen 13 S 177/19). Unabhängig davon, ob der Brand durch einen elektrotechnischen Defekt oder allein durch den Einweggrill verursacht wurde, sei dies dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen, heißt es in der Urteilsbegründung. Entscheidend sei, dass die ursächliche Gefahr vom ersten Auto ausging. Dass Versicherer für solche Schäden aufkommen müssen, habe auch der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen bestätigt, so die Richter.

Der Kfz-Versicherer muss dem Kläger nun die 3.640 Euro plus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 414 Euro, jeweils plus Zinsen, zahlen. Eine Revision lässt das Gericht nicht zu.

Autorin

Hannah

Dudeck

Hannah Dudeck arbeitete von April bis Juni 2020 als freie Redakteurin für Pfefferminzia.

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia