Ablehnungsschreiben im Wortlaut

Covid-19 fehlt im Bedingungswerk – Versicherer verweigert Leistung

„Da das Covid-19 nicht in den Bedingungen namentlich genannt ist, besteht leider kein Versicherungsschutz“, zitiert die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow aus einem Ablehnungsschreiben der Württembergischen Versicherung. „Nur wenn sich die behördliche Anordnung zur Betriebsschließung auf eine der in den Bedingungen genannten Krankheiten oder Krankheitserreger bezieht, besteht Versicherungsschutz“, heißt es darin.
18.03.2020, Baden-Württemberg, Stuttgart: An einem geschlossen Kino steht "Bis Bald! Bleiben sie gesund und achten Sie aufeinander". Aufgrund der Verbreitung des Coronaviruses sind Kinos geschlossen. Foto: Marijan Murat/dpa | Verwendung weltweit
© picture alliance/Marijan Murat/dpa
Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus sind auch Kinos geschlossen. Umstritten ist, ob Versicherer für den Schaden der betroffenen Unternehmen im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung aufkommen müssen.

Hier geht es zum gesamten Wortlaut des Ablehnungsschreibens.

Hier geht es zu den Hintergründen des am Freitag in Bayern erzielten Kompromiss zur Teilentschädigung von Betrieben. Ob die Württembergische der Einigung folgen wird, ist derzeit nicht bekannt.

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