Sprache ist sehr verwirrend und selten eindeutig. Ob ich in der Kantine „den“ oder „einen“ Löffel abgebe, macht einen erheblichen Unterschied aus. Genauso ist es mit der Arbeits- (AU) und Berufsunfähigkeit (BU). AU ist vorübergehend, BU ist dauerhaft. Da aber „dauerhaft“ in der BU ein Zeitraum von sechs Monaten ist, fällt beides oft zusammen. Und selbstverständlich kann nichts so verwirrend sein, dass es nicht durch ein paar juristische Besonderheiten noch verwirrender werden kann.
Ich will im Folgenden mal zeigen, wie sich hier Probleme vermeiden lassen. Das liegt zum einen daran, dass ich es grundsätzlich schlauer finde, Konflikte einfach zu vermeiden. Zum anderen fehlt es mir schlicht an Fachwissen, um mich mit einem Krankenversicherer zu streiten.
Wenn ich ein bestehendes Krankentagegeld (KTG) habe, muss ich nach Paragraf 9 (6) der Musterbedingungen den Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld melden. Folge ich dem Wortlaut der Bedingungen, fiele da eine AU-Klausel nicht darunter. Es gibt ja entweder eine BU-Leistung, deren Auslöser eine Krankschreibung ist, oder eine tatsächliche AU-Leistung, die aber für den Monat bezahlt wird. Außerdem muss wieder eine „Dauerhaftigkeit“ von sechs Monaten erreicht werden.
Blöd ist nur, dass ein Krankenversicherer, als der Lebensversicherer des gleichen Konzerns die AU-Klausel einführte, eine Pressemitteilung rausgab, in der er klarstellte, dass es ihn sehr wohl interessiere, wenn jemand zusätzlich zu seinem bestehenden KTG eine BU-Versicherung mit AU-Klausel abschließt. Eine Rechtsprechung gibt es leider noch nicht dazu.
Deswegen empfehle ich, diesen Konflikt ganz einfach zu vermeiden. Wenn der Kunde ein KTG hat oder ein KTG braucht, vermittle ich nur Versicherer, bei denen ich die AU-Klausel abwählen kann. So einfach ist die Lösung für dieses noch nicht ausgeurteilte Problem.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass nach Paragraf 15,1b) der Musterbedingungen das Krankentagegeld endet, wenn Berufsunfähigkeit vorliegt. Da eine BU-Leistung meistens rückwirkend anerkannt wird, muss ich zu viel gezahltes KTG wieder zurückzahlen (hier ein weiterer Bericht dazu).
Laut der Musterbedingungen muss ich zu 50 Prozent erwerbsunfähig sein, was die Sache unnötig verkompliziert. Aber dieses Fass müssen wir hier nicht aufmachen. Wenn ich berufsunfähig im Sinne des Krankentagegelds bin, ist das kein Beweis dafür, dass ich berufsunfähig im Sinne meines BU-Versicherers bin. Aber umgekehrt wird es dem Krankentagegeld-Versicherer ausreichen. Denn er kann dann ja seine Leistung einstellen.
Es gibt hier verschiedene Übergangslösungen, die einen „nahtlosen“ Übergang versprechen. Das hat aber immer den Pferdefuß, dass ein Krankentagegeld-Versicherer ja auch mal die Leistung einstellen kann, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu 100 Prozent vorliegt. Dann nützt der ganze Übergang nichts, der greifen würde, wenn wegen BU die Leistung eingestellt würde.
Auch hier liegt die Lösung in der Vermeidung von Problemen. Am einfachsten geht das, wenn ich das KTG in der gleichen Höhe wie die BU-Versicherung abschließe. Dann muss ich zwar das zu viel gezahlte KTG zurückzahlen, aber es läuft auf null raus, weil ich ja die BU-Versicherung in gleicher Höhe bekomme. So einfach ist das.
Mit diesen einfachen Lösungen kann es mir dann auch egal sein, ob die AU-Klausel nur dann zum KTG gerechnet wird, wenn ich es als Baustein hinzuwählen kann, oder ob das immer so ist. Das interessiert mich dann maximal in der steuerlichen Betrachtung. Aber davon habe ich dann so überhaupt keine Ahnung mehr. Also schweige ich ab jetzt.
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