Urteil

Kaskoversicherte können bei zu später Schadensanzeige leer ausgehen

Eine Frau verpasst die Meldefrist für einen Autoschaden nach einem Unfall, weil sie glaubt, der Unfallgegner würde die Kosten tragen. Bekommt sie dann trotzdem Leistungen aus ihrer Kaskoversicherung? Das musste das Oberlandesgericht Braunschweig jüngst entscheiden.
Was ist geschehen?

Eine Frau ist in einen Autounfall verwickelt, zeigt ihrem Vollkaskoversicherer den Schaden aber nicht innerhalb einer Woche, sondern erst ein Jahr später an. Der Grund: Die Frau ging davon aus, dass der Unfallgegner für den Schaden aufkommen werde.

Ihr Versicherer weigert sich, zu zahlen. Die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist für den Schaden habe sie verstreichen lassen. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig stellen sich auf die Seite der Versicherung (Aktenzeichen 11 U 131/19). Die Versicherungsnehmerin habe mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall verkauft habe, sei auch eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen.

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Autorin

Karen

Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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