Zahnimplantate gehören grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies stellte das Stuttgarter Sozialgericht in einem Urteil (Aktenzeichen 16 KR 4073/10) klar. Nur in seltenen Ausnahmen etwa bei Krebserkrankungen oder schlimmen Fehlbildungen dürften Krankenkassen die Kosten für Implantate übernehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe diese Fälle in den Behandlungsrichtlinien für Zahnärzte geregelt.
Geklagt hatte ein Patient, der an Zahnlosigkeit des Oberkiefers leidet und aus medizinischer Sicht keinen anderen Zahnersatz erhalten kann. Das Gericht wies die Klage ab. Die vom Zahnarzt diagnostizierte Kieferatrophie gehöre nicht zu den Ausnahmefällen. Sie sei ein natürlicher Vorgang und vom Gesetzgeber bewusst aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.