Keine Pflicht zur Schutzkleidung für Rollerfahrer

Gerade im Herbst bei regennassen Straßen sollten sich Rollerfahrer mit entsprechender Schutzkleidung schützen. Tun sie das nicht, entbindet das Versicherer aber nicht von Schadensersatzzahlungen, entschied ein Gericht.
Rollerfahrer leben gefährlich.

So urteilte das Landesgericht Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 203/13), dass fehlende Protektoren kein Grund sind, Schadensersatz nicht zu zahlen. Die Lage sei ähnlich wie bei Fahrradhelmen, so die Richter.

So urteilte der Bundesgerichtshof, dass das Tragen eines Fahrradhelms keine Pflicht für Radler darstellt. Ergänzend dazu verwiesen die Richter auf den möglichen Spott ob der Bekleidung, welchen Motorrollerfahrer mit einer entsprechenden Schutzkleidung auf sich ziehen würden.

Auch Fahrradrennfahrer würden keine gesonderte Schutzkleidung tragen und diese würden ähnliche Geschwindigkeiten erreichen, urteilten die Richter in Heidelberg.

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