Üblicherweise bringen wir Testamente und Vollmachten mit Notaren hinter dicken Hornbrillen oder mit grauhaarigen Rechtsanwälten hinter antiken Schreibtischen in Verbindung. Mit Siegeln auf offiziellen Rechts-Dokumenten. Ihre Öffnung ist ein feierlicher Akt des Rechts, die vielen Gesetzesbücher im Regal scheinen dies zu bestätigen.
Neuerdings aber gibt es neben diesen Ehrenberuflern noch eine zweite Berufsgruppe, die sich mit solcherlei Dokumenten beschäftigt: Vermittler von Finanzprodukten, die – eben noch in Versicherungs- und anderen Finanzprodukten beheimatet – für sich die Generationenberatung als zweites Standbein entdecken. Sie glauben allzu häufig, völlig selbstverständlich zu Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder gar Testamenten beraten zu dürfen. Bekommen die studierten Juristen jetzt ganz unerwartete Konkurrenz?
Gestatten, das Rechtsdienstleistungsgesetz
Zum Glück macht in diesen Vermittlerkreisen, genauer unter den „Generationenberatern“, jetzt ein neuer Begriff die Runde: Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Das ist gut so. Denn dieses Berufsfeld geht mit Rechtsberatung einher. Da sollte man vom RDG doch wenigstens schon mal gehört haben. Besser noch: Die Generationenberater (mit und ohne IHK-Ausbildung) sollten sich mit dem RDG etwas intensiver auseinandergesetzt haben, wenn sie nicht sehr schnell mit dem selbigen in Konflikt geraten wollen.
Es, das RDG, bestimmt, dass nur bestimmte Berufsgruppen Rechtsberatung erbringen dürfen. Allen anderen Berufsgruppen ist eine Rechtsberatung verboten. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Gesetz kann gleich dreierlei Übel drohen:
1. Das Verhalten des Beraters, der ohne Erlaubnis Rechtsberatung erbringt, ist gesetzeswidrig mit allen entsprechenden Folgen: mögliche Abmahnung durch Wettbewerber und Behörden und Geldbußen bis hin zur Gewerbeuntersagung.
2. Zum anderen haftet dieser Berater auch für negative Folgen seiner Beratung, selbst wenn er richtig beraten haben sollte.
3. Schließlich muss er eine mögliche Vergütung an den Kunden zurück erstatten.
Da stellt sich gleich die Frage: Wann oder wo beginnt Rechtsberatung? Wie kann ich als Vermittler und „Neu-Generationenberater“ zulässige Information von unzulässiger Rechtsberatung trennen?
Was ist eine Rechtsdienstleistung überhaupt?
Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist sehr kurz und im Grunde nicht schwierig zu verstehen: Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen möchte, muss sich auf eine Erlaubnisnorm des RDG berufen können (§ 3 RDG). Die Frage ist daher, wann eine Rechtsdienstleistung vorliegt (§ 2 RDG).
§ 2 RDG regelt eine Rechtsdienstleistung so: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in „konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“ Dabei ist es völlig egal, ob man über ein Studium oder eine IHK-Ausbildung einen Titel oder Abschluss erworben hat.
„Allgemein“, also „nicht konkret“ sind bloße Informationen, die sich an die Allgemeinheit richten und den Einzelfall nicht betreffen. Faustformel also: Je allgemeiner diese Informationen sind, desto unwahrscheinlicher liegt eine Rechtsberatung vor.
Manche Nebenleistung ist ausdrücklich erlaubt
Erlaubt ist eine Information aber auch dann, wenn sie im Rahmen einer Haupttätigkeit (beispielsweise bei der Generationenberatung), sozusagen als Nebenleistung ausgesprochen wird. Zulässig ist nach § 5 RDG die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld einer anderen Tätigkeit gehören. Die Rechtsvorschrift listet selber einige Bereiche hierzu als erlaubte Nebenleistungen ausdrücklich (aber nicht abschließend) auf, wie zum Beispiel „Testamentsvollstreckung“, „Haus- und Wohnungsverwaltung“ und „Fördermittelberatung“.
Eine weitere Ausnahme sind die grundsätzlich erlaubten, unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen. Diese sind unter anderem möglich, wenn man sich nur im Rahmen freundschaftlicher, familiärer oder nachbarschaftlicher, also persönlicher Beziehungen engagiert.
Vorsicht bei vorgefertigten Formularen
Wenn es um Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht geht, liefern bestimmte Anbieter im Markt gerne fertige Formulare. Sind die Verfasser dieser Muster wirklich Rechtsanwälte oder Notare und sind diese dann auch bereit, für diese Texte zu haften? Falls nicht, kann sich der Vermittler bereits in einer Falle befinden. Denn: Individualisiert der Vermittler die Formulare durch Ausfüllen („konkrete Hilfestellung“), befindet er sich oft bereits im Bereich individueller Rechtsberatung oder -gestaltung, da sein Kunde rechtliche Aufklärung erwartet.
Dann greifen die oben genannten Folgen: Gesetzesverstoß, persönliche Haftung des Beraters und Rückzahlung von Vergütungen. Der große Schritt hinein in die Rechtsberatung ist also nur ein ganz kleiner.
Es haftet meist: Der Vermittler
Bei vorliegendem Verstoß gegen das RDG wird sich eine Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) für Schäden beim Kunden auf einen „wissentlichen Pflichtverstoß“ berufen und eine Schadensregulierung ablehnen. Falls die Dokumente über einen Anwalt oder Notar erstellt wurden, mit dem die Kunden keinen eigenen Vertrag haben, weil etwa der einzige Vertragspartner der Kunden eine Vertriebsgesellschaft ist, die wiederum selber (angeblich) den Rechtsanwalt oder Notar beauftragt hat, dann muss dieser Rechtsanwalt oder Notar ebenfalls nicht haften, denn er hat keinen Vertrag mit dem Kunden. Und wer bleibt dann greifbar für den Kunden? Klar, der Vermittler.
Fazit: Vermittler sind also gut beraten, wenn sie sehr vorsichtig mit den Themen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht umgehen. Und zwar unabhängig davon, ob sie ein Studium oder eine IHK-Ausbildung zum „Generationenberater“ oder ähnlichen Titeln und Abschlüssen haben. Wenn Vermittler zusammen mit einem Kooperationspartner agieren, mit dem zusammen sie Kunden mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten versorgen, sollten sie sich von diesem Partner unbedingt eine schriftliche Haftungsfreistellung und eine schriftliche Bestätigung geben lassen, dass die Dokumente wirklich von einer Anwaltskanzlei oder einem Notar erstellt wurden.
Zum Autoren: Karsten Körwer ist Chef des Beratungsunternehmens Fairtriebsconsulting in Grevenbroich und Betreiber der Maklerplattform Fairtriebszentrum.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.