Gesetzliche Unfallversicherung

Raucherpause bei der Arbeit ist Privatvergnügen

Die gesetzliche Unfallversicherung schaut genau hin: Beschäftigte, denen auf dem Weg zum Rauchen etwas zustößt, sind dafür selbst verantwortlich. Denn es handelt sich nicht um Arbeitswege, sondern um privates Vergnügen.
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In einem Urteil hat das Sozialgericht Karlsruhe für mehr Klarheit bei der gesetzlichen Unfallversicherung gesorgt (Aktenzeichen S 4 U 1189/15). Im zugrunde liegenden Fall verließ eine Beschäftigte 15 Minuten vor ihrer regulären Pause den Arbeitsplatz. Beim Betreten des Betriebsgeländes fuhr ihr ein Gabelstapler über den Fuß. In ihrer ersten Aussage gab sie an, dort eine Zigarette geraucht haben zu wollen.

Wegen der erlittenen Fußverletzung wollte sie die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen und behauptete später, sie sei gar nicht auf dem Weg in die Raucherecke gewesen, sondern wollte zur Toilette. Tatsächlich verlor sie zwar ihre Zigarettenschachtel, doch die hätte sie nur wegen der sich anschließenden Pause dabeigehabt. Weder die Berufsgenossenschaft noch die Karlsruher Richter hielten diese Erklärung nicht für glaubwürdig und wiesen die Klage deshalb ab.

Laut Begründung des Gerichts hätte ein Kläger einen „Vollbeweis“ antreten müssen, dass er tatsächlich Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist. Die Klägerin trüge auch in diesem Fall die Beweislast. Da sie ihre Aussage jedoch nachträglich und mit gutem Grund korrigiert habe, gelang es ihr nicht, die Richter zu überzeugen. Wäre der Unfall auf dem Weg zur Toilette passiert, hätte es sich in jedem Fall um einen Arbeitsunfall gehandelt.

Eine Zigarettenpause und die dafür notwendigen Wege stünden jedoch nicht unter gesetzlichem Schutz, sie seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Grund: Solche Pausen würden unabhängig von jeglicher betrieblichen Tätigkeit durchgeführt. Außerdem handele es sich bei der Verrichtung der Notdurft um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung. Die Arbeit würde direkt im Anschluss fortgesetzt. Der Gang zur Toilette liege daher auch mittelbar im Interesse des Arbeitgebers.

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