Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) stellt eine wichtige Säule der Altersvorsorge dar. Was aber passiert, wenn man den Arbeitgeber wechselt?
Zunächst ist das abhängig davon, wer eigentlich den Vertrag bisher finanziert hat und wie lange eine Zusage auf eine betriebliche Altersvorsorge schon besteht.
Bei der Entgeltumwandlung trägt der Arbeitnehmer die Kosten selber, indem er monatlich Beiträge aus seinem Bruttogehalt in die bAV einzahlt. Daneben gibt es Verträge, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam finanzieren. Und auch nur durch den Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten gibt es.
„Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die allein auf einer Entgeltumwandlung beruhen, sind sofort gesetzlich unverfallbar“, sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein gegenüber dem Portal anwaltauskunft.de.
Unverfallbar heißt, dass die Ansprüche auf Leistungen aus der Betriebsrente dem Arbeitnehmer immer zustehen. Arbeitnehmern müssen also keine Fristen abwarten oder eine bestimmte Zeit beim Arbeitgeber gearbeitet haben.
Was passiert bei einem Jobwechsel?
Kann man den vorigen Vertrag zur Betriebsrente nun beim neuen Arbeitgeber fortführen? Unter bestimmten Bedingungen heißt die Antwort hier „Ja“. Manchmal kann man das Geld aus dem Vertrag in die Versorgungseinrichtung des neuen Unternehmens übertragen. Wenn das nicht der Fall ist, kann man ihn entweder ruhen lassen oder privat weiterfinanzieren.
Bei arbeitgeberfinanzierten Verträgen hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch weiter Anspruch auf die Leistungen des vorigen Vertrags. Die Bedingungen hierzu listet das Betriebsrentengesetz auf. „Danach gibt es gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen, die von der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten abhängen und sich auch danach richten, wann der Arbeitgeber seine sogenannte Versorgungszusage gegeben hat“, so Lange.
Diese gesetzliche Unverfallbarkeit liegt derzeit bei fünf Jahren. Sie hängt aber auch davon ab, wie die bAV gestaltet ist, ob es sich also um eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder einen anderen Durchführungsweg handelt.
Falls all das zu kompliziert scheint, gibt es natürlich immer noch die Möglichkeit, individuelle Fristen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Es dürfen dabei allerdings keine Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen und die Parteien sollten ihre Vereinbarung, der Sicherheit wegen, schriftlich festhalten.
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