Gesetzesvorgaben erfüllt

Die fünf Lebensversicherer mit den besten Standmitteilungen

Nur fünf deutsche Versicherer halten sich bei den jährlichen Standmitteilungen strikt an die Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Das zeigt eine Untersuchung des Policen-Analysehauses Partner in Life. Der Rest enthält seinen Kunden zumindest einen Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen vor.
© dpa/picture alliance
Die Axa-Zentrale in Köln: Der Versicherer gehört zu den fünf, die die gesetzlichen Vorgaben bei den Standmitteilungen erfüllen.

Bei den jährlichen Standmitteilungen teilen Versicherer ihren Kunden wichtige Informationen zu ihren Lebensversicherungsverträgen mit. Dazu zählen unter anderem Garantieleistungen, Bewertungsreserven, Sockelbeteiligung und Rückkaufswert. Dadurch sollen sich Versicherte während der sehr langen Vertragslaufzeit Klarheit über die Entwicklung ihrer Ansprüche verschaffen können.

Soweit die Theorie. In der Praxis sieht das aber ganz anders aus. Das zeigt eine Studie des Policenkäufers Partner in Life (PIL). Die Forscher untersuchten Standmitteilungen von 35 Versicherern, die nach Beitragssumme insgesamt mehr als 90 Prozent des Marktes abdecken.

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Das Ergebnis: Mit Volkswohl Bund, R+V, PB Lebensversicherung, Debeka und Axa halten sich nur fünf Versicherungsunternehmen bei den jährlichen Standmitteilungen an die Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Infos zu Bewertungsreserven fehlen oft

Der größte Teil des Markts gibt den Versicherten in den jährlichen Standmitteilungen nur einen unvollständigen Überblick über die Entwicklung ihrer Verträge. Manche würden die gesetzlich geregelten Informationen sogar fast vollständig verweigern, so die Forscher.

Besonders spärlich fielen bei vielen untersuchten Mitteilungen die Informationen zu Bewertungsreserven (BWR) aus. Obwohl bei überschussberechtigten Lebensversicherungsverträgen laut VVG die rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven in vollem Umfang ausgewiesen werden müssen, gaben viele Versicherer lediglich die Mindestbeteiligung an den BWR – auch Sockelbeteiligung genannt – an.

Dabei teilen sie weder mit, wie hoch der Anteil der BWR oberhalb der Sockelbeteiligung ist, noch wie viel der Sockel konkret beträgt und ob diese beiden Werte im mitgeteilten Rückkaufswert – und der Ablaufleistung – enthalten sind oder noch addiert werden müssten.

Offene Fragen auch bei Garantieleistungen

Das entspreche nicht den Anforderungen des Paragrafen 155 VVG in Verbindung mit Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV, kritisieren die Forscher. Damit werde es dem Versicherungsnehmer unmöglich gemacht, sich insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Rückkauf des Vertrages über den voraussichtlichen Stand seines Anspruchs Klarheit zu verschaffen.

Auch bei Garantieleistungen lassen einige der untersuchten Gesellschaften viele Fragen offen. „Nur wenige Gesellschaften lassen ihre Kunden unmissverständlich wissen, was zum Ablauf ausgezahlt wird – also die garantierte Leistung inklusive der jeweiligen zum Stichtag fest zugeschriebenen Überschüsse aus der Vergangenheit, wie vom Gesetzgeber gefordert“, schreiben die Forscher. Dabei konnten sie beobachten, dass ein und derselbe Versicherer – abhängig vom jeweiligen Tarifverbund – unterschiedlich transparente Wertmitteilungen versendet.

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