Betriebliche Altersvorsorge

Reine Beitragszusage darf nicht nur für Tarifpartner gelten

In der jetzigen Fassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes erlaubt der Gesetzgeber es tarifgebundenen Betrieben nur noch eine Beitragszusage für seine Betriebsrentner auszusprechen. Eine Mindestrente wäre damit Vergangenheit und die Arbeitgeber enthaftet. Dieses Privileg soll aber nicht nur für Tarifpartner gelten, fordert jetzt das Deutsche Institut für Altersvorsorge.
© DIA
Klaus Morgenstern ist Sprecher beim Deutschen Institut für Altersvorsorge.

Würde das Betriebsrentenstärkungsgesetz in seiner jetzigen Fassung verabschiedet, würde es sein Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Klein- und Mittelbetrieben zu verbessern, nicht erreichen. Davon sind die Experten des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) überzeugt. Der Grund: Das Privileg der reinen Beitragszusage dürfe nicht nur für tarifgebundene Betrieb gelten.

„Für den Verzicht auf das Tarifprivileg bei der reinen Beitragszusage gibt es gute Argumente. So hat der Sozialbeirat, der nun keineswegs im Verdacht übermäßiger Unternehmerfreundlichkeit steht, in seinem aktuellen Gutachten zum Rentenversicherungsbericht die Auffassung vertreten, dass tariflose Branchen oder Bereiche bei der vorgelegten Gesetzesfassung die neuen Möglichkeiten nicht werden nutzen können“, so DIA-Sprecher Klaus Morgenstern.

Das vom Arbeitsministerium befürchtete „Wildwest“, das ausbreche, wenn die Beitragszusage nicht ausschließlich von den Tarifpartnern vereinbart werden darf, sei eine Fiktion.

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