Es sind Sätze wie diese, die vielen Versicherungsmaklern sauer aufstoßen dürften: „Nach dem Urteil des BGH bleibt für eine schadenregulierende Tätigkeit von Versicherungsmaklern für Versicherungsunternehmen grundsätzlich kein Raum mehr“, heißt es in der aktuellen Ausgabe des Bafin-Journals – und weiter: „Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen, ein bislang als Versicherungsmakler tätiges Unternehmen weiterhin mit der Schadenregulierung zu beauftragen, so müsste das Unternehmen seinen Status als Versicherungsmakler aufgeben und den Status eines Versicherungsvertreters annehmen, um einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu vermeiden.“
Bafin gesteht Maklern kaum Spielraum zu
Die Bafin erwarte, dass die Versicherungsunternehmen das Urteil „auch im Hinblick auf bestehende Vollmachten“ umsetzen. Mehrere „stichprobenhaft ausgewählte Unternehmen“, die von der Aufsicht um eine Stellungnahme zum Urteil gebeten wurden, hätten dann auch allesamt angekündigt, das Urteil anzuwenden, berichtet die Bafin.
Die Aussagen legen nahe, dass die Aufsichtsbehörde Maklern keinerlei Spielraum gewähren möchte, wenn diese – wie über viele Jahre hinweg gängige Praxis – im Auftrag eines Versicherungsunternehmens Schäden für ihre Kunden regulieren wollen.
Entsprechend stoßen die Ausführungen der Behörde beim Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) auf „Unverständnis“. Die Bafin schieße „deutlich über das Ziel hinaus“, beklagt sich der VDVM in einer Stellungnahme. Man hätte sich von der Bafin „mehr Zurückhaltung“ bei der Interpretation des Gerichtsurteils erwartet, so der Verband, schließlich würden Versicherungsmakler anders als Versicherungsunternehmen gar nicht der Aufsicht durch die Bafin unterliegen. Darüber hinaus richte sich das Urteil „explizit an Versicherungsmakler“.
Die Maklervereinigung rügt vor allem die strenge Auslegung des Urteils durch die Bafin – und warnt die Behörde vor einem „ständigen Überspannen des Compliance-Gedankens“, das zu „fehlerhaften Ergebnissen“ führe. So sehe die Aufsicht schon die bloße „Aufbereitung des Versicherungsfalls“ durch den Makler im Anwendungsbereich des RDG, auch wenn die Entscheidung über das „Ob und Wie“ der Regulierung beim Versicherungsunternehmen verbleibe, kritisiert der VDVM.
Die Bafin übersehe hierbei, dass gerade das Aufbereiten von Schadensfällen zu den „Kernpflichten des Versicherungsmaklers“ gehöre. So habe der Makler laut BGH-Urteil unter anderem „für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen“. Der Versicherungsmakler werde dabei ja gerade im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig, argumentiert der VDVM. Der vom BGH in seiner Entscheidung beschriebene angebliche Interessenkonflikt sei hier „nicht erkennbar“ und die Bafin liefere auch keine Begründung für ihre „exzessive Auslegung“, heißt es.
Bafin beleuchtet zum Ärger des VDVM auch Themen abseits der Schadenregulierung
Weiter ärgert sich der Verband darüber, dass die Aufsicht sogar noch weitergehe, indem sie erklärt, dass „über die Schadenbearbeitung hinaus weitere Dienstleistungen, etwa die Risikoprüfung, die Antragsannahme und die Bestandsverwaltung“ eine nach dem BGH-Urteil unzulässige Rechtsdienstleistung darstellten. Inwieweit beispielsweise eine Bestandsverwaltung „eine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erfordert“ (so Paragraf 2 Abs. 1 RDG) sei nicht nachzuvollziehen, kritisiert die Interessenvertretung der Makler.
Der VDVM kündigte an, sich gegen „eine so pauschale und undifferenzierte Beschränkung des Berufsbildes des Versicherungsmaklers zur Wehr setzen“.
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