Sind schriftliche Datenschutzerklärungen für Makler erforderlich oder nicht? Grundsätzlich ja, denn Paragraf 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sieht zunächst die Schriftform vor – nur aufgrund besonderer Umstände darf davon abgewichen, weiß Rechtsanwalt Lasse Conradt von der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte zu berichten.
Das bedeute, so Conradt, dass der Makler „ein Original der Einwilligungserklärung benötigt – ein Fax, Scan oder eine Datei per Mail würde nicht ausreichen!“. Die Erklärung wäre demnach „schon formal unwirksam“.
Und wie sieht es im Onlinevertrieb aus? Gilt das Schriftformerfordernis auch hier? Conradt kann online-affine Berater beruhigen: „Im Online-Versicherungsvertrieb dürften Makler die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung relativ einfach mit einem ausdrücklichen ‚Einwilligungsfeld‘ durch aktives Anklicken des Kunden rechtssicher gewährleisten können.“ Demnach benötigen sie also nicht die „eigentliche“ schriftliche Einwilligung des Kunden.
Opt-In lautet das Schlüsselwort
Dabei profitieren Makler von der Umsetzung der sogenannten EU-Datenschutz-Grundverordnung. Demnach reicht „eine aktive Handlung des Nutzers durch Opt-In“. Dies kann das Setzen eines Häkchens sein (Erwägungsgrund 25 zur Datenschutz-Grundverordnung). Von einem grundsätzlichen Schriftformerfordernis, wie es noch das „alte“ BDSG vorgesehen habe, könne insofern im Onlinevertrieb „Abstand genommen werden können“, so Conradt.
Eine entsprechende technische Lösung sollte der Makler „immer gleichermaßen für alle seine Kunden im Online-Vertrieb anbieten“, empfiehlt der Anwalt – egal, ob Verbraucher oder Unternehmer.
Wie es um das grundsätzliche Einwilligungsbedürfnis bei einem Gewerbekunden bestellt ist – sowohl für den Onlinevertrieb als auch für das alltägliche Geschäft, hat Conrad ebenfalls analysiert. Dabei stellt der Anwalt fest, dass der im BDSG verankerte Grundsatz, wonach nur die Daten natürlicher Personen betroffen seien, „insbesondere durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht nur aufgeweicht, sondern zunehmend ausgehebelt“ werde.
Das BDSG solle demnach insbesondere dann für Unternehmen Anwendung finden, wenn diese in den Schutzbereich des verfassungsrechtlich gewährleisteten „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ nach Artikel 14 Grundgesetz fallen. „Die diesbezüglich wesentlichen finanziellen und personalen Verbindungen treten häufig bei der so genannten Ein-Mann-GmbH oder Einzelfirmen in Form von Einzelkaufleuten auf“, erklärt der Rechtsexperte.
Bei dieser Gruppe sollte davon ausgegangen werden, so Conradt, dass zwischen der eigentlich handelnden juristischen Person und der dahinterstehenden natürlichen Personen ein besonders enger Zusammenhang bestehe – und diese folglich in den Schutzbereich des BDSG fielen. Eine Einwilligung sei in diesem Falle „zwingend einzuholen“.