Achtung bei Scheidung

Wenn der Maklerbestand in die Vermögenstrennung rutscht

Wenn sich Makler scheiden lassen wollen, kann das zu ungewollten Komplikationen führen. Denn der Wert der Maklerfirma oder des Maklerbestandes wird dann zum Spielball der Vermögensauseinandersetzung. Was man dagegen prophylaktisch tun kann, weiß Unternehmensberater Peter Schmidt.
© dpa/picture alliance
Bei einer Scheidung gibt es viel zu regeln: Von „wer bekommt den Hund“ bis zu „was passiert mit dem Maklerbestand“.

Die Anzahl der Ehescheidungen in Deutschland ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Dennoch scheitern jedes Jahr mehr als 150.000 Ehen und werden getrennt. Über 50 Prozent der Scheidungsanträge werden von Frauen gestellt. Der Hafen der Ehe besteht heute durchschnittlich 15 Jahre. Das ist etwa 3 Jahre länger als vor 20 Jahren.

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Die in der Versicherungs- und Finanzbranche als angestellte oder selbständige Beschäftigten machen dabei keine Ausnahme. Vielleicht ist der Anteil sogar etwas höher, denn man kommt mit vielen Menschen zusammen und manchmal wird eben auch eine neue Flamme der Liebe entfacht. Was hat das aber mit meiner Tätigkeit als Unternehmensberater und Experte für die Vermittlung und Bewertung von Maklerbeständen zu tun?

Gesetzlicher Güterstand oder Gütertrennung?

Es häufen sich über den Marktplatz für Maklerbestände die Anfragen zu einer Wertermittlung für die Maklerfirma oder den „Bestand“ aus Anlass einer juristischen Vermögensauseinandersetzung. Es gibt nach meiner Erfahrung dabei keinen Unterschied zwischen Maklerinnen und Maklern, die davon Gebrauch machen wollen oder müssen. Und dann wird es kompliziert.

Nur selten ist in der Branche die Gütertrennung als Schutz vor späteren Auseinandersetzungen der Ehepartner oder als Schutz vor Gläubigern anzutreffen, auch wenn Berater bei der Existenzgründung die Gütertrennung als Schutz empfehlen. Die auf Familienrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwältin Anita Hillesheim erklärt:

„Die Gütertrennung besagt zunächst, dass jeder Partner das behält, was er/sie gekauft hat. Gemeinsam gekaufte Gegenstände müssen aber weiterhin einvernehmlich aufgeteilt werden, wenn es zu einer Trennung der Ehe kommen sollte. Es ist aber ein Irrtum zu glauben, dass die Gütertrennung einen Schutz gegenüber Gläubigern darstellt. Dem ist nicht so. Nur die Ansprüche gegen den Ehepartner können reduziert oder komplett ausgeschlossen werden.“

Hillesheim macht damit darauf aufmerksam, dass sowohl bei gesetzlichem Güterstand als auch bei Gütertrennung kein Ehepartner für die Verbindlichkeiten seines Partners haftet. Gläubiger können ihre Ansprüche nur gegen den jeweiligen Schuldner geltend machen. Jedoch haben Zahlungsansprüche gegenüber Ehepartnern erhebliche Auswirkungen auf untereinander bestehende Ansprüche, zum Beispiel im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleiches, welcher im gesetzlichen Güterstand im Falle der Scheidung durchzuführen ist.

Auf den Fall des Todes soll hier nicht speziell eingegangen werden. Ich beschränke mich hierzu nur auf den Hinweis, dass nicht nur der richtige Güterstand gewählt werden sollte. Es gilt diesen mit den entsprechenden Verfügungen für den Todesfall zu ergänzen. Unternehmertestament, privates Testament oder Erbvertrag seien hier als Stichworte genannt, weitere Hinweise können interessierte Leser über eine Checkliste zum Thema Notfallplan erhalten.

Die Firma oder der Kundenbestand wird zum Streitobjekt

Kommen wir auf die Einbeziehung des Wertes von Maklerfirmen oder Kundenbeständen in die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidungen zurück. Der Makler Karl J. aus Brandenburg (Name geändert), seit 15 Jahren verheiratet, gründete vor 12 Jahren seine Makler-GmbH. Die damalige Ehefrau arbeitet in der Firma mit. Bei Trennung der Ehe wurde über das sogenannte Zugewinnausgleichsrecht auch die Hälfte des während der Ehe entstandenen Zugewinns – darunter die Maklerfirma mit mehr als zehn angestellten Beratern – einbezogen.

Der gesetzliche Anspruch führte nicht nur zu komplizierten Vermögensauseinandersetzungen zwischen den Ehepartnern sondern auch zu einer akuten Gefährdungssituation für die Firma. Wie will man schon eine Firma in so einer Konstellation trennen? Natürlich ist es möglich, bei einer Makler-GmbH Anteile zu verkaufen und einen neuen Gesellschafter mit an Bord zu nehmen. Aber passt dieser zur Firma? Bekommt man den gewünschten Preis für die Anteile? Oder ist es besser mit dem Verkauf eine Aufspaltung der GmbH vorzunehmen? Fragen über Fragen.

Es besteht in solchen Situationen nicht nur die Gefahr, dass gemeinsames Eigentum über den Umweg der öffentlichen Zwangsversteigerung veräußert werden muss. Es gibt auch die Gefahr der Überforderung einer zum Zugewinn gehörenden Firma eines der Ehepartner. Rücksichten auf die wirtschaftliche Situation der Firma oder Sinnhaftigkeit von Aufspaltungen von Gesellschaftsanteilen muss der ausgleichberechtigte Ehepartner nicht nehmen.

Wenn Emotionen eine Rolle spielen, kommt die Vernunft oft zu kurz. So auch bei diesem Thema. Eigentlich müsste der oder die Ausgleichsberechtigte ein Interesse daran haben, dass es auch zu einer wirtschaftlich vernünftigen Regelung kommt. Aber auch die Motivation, den Noch-Ehepartner zu ruinieren, ist nicht aus der Welt. Zwangsverkäufe bei Immobilien oder Firmen haben immer den Nachteil, dass dabei Kapital vernichtet wird und nicht zuletzt auch hohe Kosten für Rechtsanwälte und Notare entstehen.

Bewertung von Maklerfirmen und Beständen

Im Rahmen des Vermögensausgleichs kommt die Frage der Bewertung von Maklerfirmen oder Kundenbeständen demnach mit auf den Tisch. Der Wert muss ermittelt werden. Dafür gibt es eine Reihe von gesetzlichen Grundlagen, die aber nicht in jedem Fall für Maklerunternehmen passend sind. Kompliziert wird das Ganze dadurch, dass der Wert eigentlich erst bei einem Verkauf ermittelt beziehungsweise realisiert wird. Ein solcher findet hier aber nicht statt. Also muss ein passender „Mittelweg“ gesucht werden.

Zunächst ist anzumerken, dass es zur Feststellung des Wertes eines Unternehmens keine gesetzlich definierte beziehungsweise allgemeinverbindliche Methode gibt. Dies gilt im Besondern auch für Maklerunternehmen oder deren Asset, die vertraglichen Konstellationen zwischen Versicherungsmakler und Kunde sowie den Produktgebern (üblicherweise „Maklerbestand“ benannt).

Steuerberater oder mit der Materie der Versicherungsmakler wenig vertraute Wirtschaftsprüfer greifen oft auf das nach Paragraf 199 ff. BewG „vereinfachte Ertragswertverfahren“ zurück. Hierbei wird – abgekürzt zusammengefasst – das Betriebsergebnis der letzten drei oder fünf Jahre zu Grunde gelegt. Nach Abzug des angesetzten Ertragssteuersatzes wird über eine Gesamtsumme ein durchschnittliches Betriebsergebnis ermittelt.

Der über diesen Weg ermittelte Unternehmenswert stellt einen Barwert dar. Die in den künftigen Perioden anfallenden auskehrbaren Ergebnisse müssen auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden. Hierfür ist von einem Kapitalisierungszinssatz auszugehen. Für das Ertragswertverfahren setzt sich dieser in der Regel aus dem Basiszinssatz sowie dem Risikozuschlag zusammen. Und genau darin sehe ich bei Maklerfirmen ein Problem.

Wenn es zu einer Aufspaltung der Maklerfirma kommt oder wenn es zu einer Trennung des Kundenbestandes kommt, dann wird das besondere „Verhältnis“ vom Makler oder der Maklerin zu den Kunden gestört. Damit ist also eine langfristige Prognose für die Zukunft gar nicht mehr möglich. Ähnliche Wirkungen können auch der Verlust von Mitarbeitern der Maklerfirma oder finanzielle Belastungen haben. Deshalb vertrete ich die Auffassung, dass eine solche Unternehmenskurzbewertung über den Ertragswert nicht auf eine notwendige Prognose der Ertragsüberschüsse in der Zukunft eingehen kann.

In der betriebswirtschaftlichen Lehre der Unternehmensbewertung wird angenommen, dass aus dem gewerblichen Unternehmen ein unendlich dauernder, jährlich gleich hoher Ertrag erzielt werden kann und damit eine ewige Rente besteht. Dem ist aber gerade bei Versicherungsmaklerunternehmen meines Erachtens zu widersprechen. Consulting & Coaching – Unternehmensberatung mit dem PLUS sieht aus diesen Gründen auch eine Begrenzung eines längeren Bewertungszeitraums aus branchenspezifischen Besonderheiten als geboten an.

Die Frage, welche Bewertungsmethode zu einem sachgerechten Ergebnis führt, ist umstritten. Kein Sachverständiger oder Bewerter wird seinen ermittelten Wert als den tatsächlichen unumstößlichen Wert darstellen, sondern ihn immer als Annäherungswert verstehen. Bei freien Berufen und bei selbstständigen Versicherungsmaklern ist der persönliche Bezug und Einsatz für das Unternehmen besonders hoch und damit wertbeeinflussend.

Für eine hinreichende Wertbestimmung bei Maklerunternehmen und Maklerbeständen ist ein modifiziertes Wertermittlungsverfahren zu empfehlen, was neben den betriebswirtschaftlichen Kenngrößen auch die für einen Verkauf relevanten qualitativen Faktoren berücksichtigt.

Gerichtliche Auseinandersetzung oder außergerichtliche Einigung

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung um den Zugewinn dann wird in einem gesonderten Vorverfahren der Unternehmens- oder Bestandswert festzustellen sein. Dafür werden vorliegende oder vorgelegte Expertisen herangezogen. Liegen deren Ergebnisse weit auseinander, dann beauftragt das Gericht eigene Gutachter.

Aber auch bei einer außergerichtlichen Einigung per Notarvertrag kommt man um eine Bewertung nicht herum. Die gilt für Immobilien ebenso wie für Maklerfirmen oder Maklerbestände. Rechtsanwältin Hillesheim schildert aus ihrer Praxis im Familienrecht mögliche Wege:

„Man kann bei den Fragen der Bewertung gut vorankommen, wenn solche Bewertungen transparent und nachvollziehbar sind. Sobald der Eindruck entsteht, dass die eine Seite die andere übervorteilen will, kann so eine Einigung schnell scheitern. Es gilt also, mit Geduld und Offenheit an einer außergerichtlichen Einigung zu arbeiten, da sich diese für beide Seiten auch geld- und kräftemäßig rechnen kann.“

Bei der Betrachtung dieser Thematik wird auch deutlich, dass die von vielen Frischverliebten gescheuten Eheverträge oder auch auf den worst case abgestellten Gesellschafterverträge präventiv wirken können. Doch wer denkt schon in Zeiten der Hochzeitsreise an Trennung. Dennoch: Ein Ehevertrag kann beide Partner, besonders bei Selbstständigen und Freiberuflern, schützen. Beide Partner bedeutet, es sollte sowohl der geringer verdienende Partner als auch die Existenz des Unternehmers geschützt werden.

Hillesheim sieht es geradezu als eine „Pflicht“ an, das Unternehmer wie beispielsweise Makler, den Wert ihrer Kundenbestände, Unternehmensanteile als Teil des Vermögens in einen Ehevertrag einbringen und Regelungen treffen, wie ein Ausgleich im Fall der Scheidung erfolgen soll, ohne gleich das Unternehmen, was unter Umständen ja auch die Mittel für zu zahlenden Unterhalt erbringt, komplett in Gefahr zu bringen.

Wichtig ist auch die Feststellung der Vermögenswerte bereits mit Beginn der Eheschließung, da Ausgleichsansprüche streng stichtagsbezogen aus der Gegenüberstellung des sogenannten Endvermögens am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages gegenüber dem Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung ermittelt werden, wie Hillesheim unterstreicht.

Hinweise und Tipps für Makler vor einer möglichen Scheidung

Consulting & Coaching hat für Makler eine spezielle Checkliste erstellt, die zeigt, welche Schritte die betroffenen Makler oder Maklerinnen vor einer Trennung oder Einleitung einer Scheidung beachten sollten. In dieser Checkliste gehen wir vor allem auf unternehmerische und organisatorische Aspekte ein. Dennoch fehlen – durch die Mitarbeit der hier zitierten Rechtsanwältin für Familienrecht an dieser Checkliste – auch juristische Hinweise nicht.

>>> Zum Inhalt der „Checkliste zu Maßnahmen bei Scheidung oder Trennung von Maklern/Maklerinnen“ geht es hier.

Prophylaktisch sei nochmal herausgestellt: Idealerweise lassen sich Unternehmer bereits vor beabsichtigter Eheschließung zu den Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen beraten. Dies kann jedoch jederzeit auch noch im Laufe der bereits bestehenden Ehe erfolgen.

Abgestellt auf die aktuelle Lebenssituation der Eheleute kann und sollte eine für die Bedürfnisse beider Ehegatten zugeschnittene notarielle Vereinbarung geschlossen werden, mit individueller Zielrichtung beispielsweise auf die Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich oder Vereinbarung sogenannter modifizierter Zugewinngemeinschaft unter gleichzeitiger Regelung etwaiger Unterhaltsansprüche im Trennungsfall und so weiter.

Eheverträge mögen emotional ein Bremsklotz sein, können aber auch einen unternehmensschützenden Beitrag leisten. Je mehr Details für mögliche Eventualitäten mit dem Ehevertrag geregelt werden, desto besser. Auch nach einer Eheschließung kann ein Ehevertrag zum Schutz von beiden Ehepartner und einem aufgebauten Unternehmen noch geschlossen werden.

Natürlich ist das Thema emotional sensibel, aber gerade wenn man sich vertraut, dann kann man auch darüber sprechen, was passieren soll, wenn die Liebe vergeht, Krankheit oder Tod eintritt. Der Abschluss eines Ehevertrages mit Blick auf die individuelle Lebensplanung ist in „guten Zeiten“ jedenfalls unproblematischer als bereits in einer Krisensituation, in welcher jede Partei auf ihren eigenen Vorteil bedacht ist.

Und dies gilt eben auch für Makler als Unternehmer oder Unternehmerin.

Autor

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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