Rechtsfrage

Minderung der Gewerbemiete – wann geht das?

Was passiert eigentlich, wenn beispielsweise Baulärm am Nachbarhaus das eigene Gewerbe massiv stört? Kann man in so einem Fall die Miete runterhandeln? Hier kommt die Antwort.
© dpa/picture alliance
Eine Yogaklasse im Übungssaal: Im vorliegenden Fall wollte eine Yogalehrerin wissen, ob sie aufgrund von Baulärm die Gewerbemiete kürzen kann.

Beim Rechtsschutzversicherer D.A.S. ging kürzlich folgende Frage ein: Eine Frau mit einem Yogastudio konnte ihre Kurse nicht mehr ungestört anbieten, da im Nebenhaus saniert wurde und der Baulärm störte.

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Kann die Dame in so einem Fall eine geringere Miete mit dem Vermieter vereinbaren?

Laut Experten der D.A.S. ist der Vermieter verpflichtet, die Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken zur Verfügung zu stellen – ist dieser Gebrauch eingeschränkt, kann also ein Mangel vorliegen.

Man müsse aber vor allem zwischen Rechts- und Sachmängeln unterscheiden:

„Ein Rechtsmangel könnte beispielsweise sein, wenn Sie trotz klarem Verwendungszweck die Räume aufgrund bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht geschäftlich nutzen dürfen“, schreiben die Experten auf ihrer Internetseite zu dem Fall der Yogalehrerin.

Ein Sachmangel wäre beispielsweise eine defekte Heizung oder ein undichtes Dach – oder eben auch Baulärm.

In so einem Fall steht es dem Mieter tatsächlich zu, die Miete zu mindern. Entscheidend ist dabei nur, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe der Mietfläche bekannt war.

Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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