Was ist geschehen?
Ein Versicherungsnehmer gibt nach einem Einbruchsdiebstahl seine Stehlgutliste zu spät ab. Seine Hausratversicherung will daraufhin die Leistungen kürzen, denn aus ihrer Sicht habe der Versicherte grob fahrlässig gegen seine Obliegenheiten verstoßen. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht Celle gibt der Versicherung teilweise Recht und weist die Klage in entsprechender Höhe ab. Das Oberlandesgericht hingegen befand dieses Urteil für fehlerhaft.
Denn der Versicherungsnehmer habe zwar in der Tat die Stehlgutliste zu spät eingereicht, dies sei aber nicht grob fahrlässig gewesen (Aktenzeichen 8 U 190/14).
Grund: Die Versicherung habe ihn vor dem Einbruch nicht gemäß Paragraf 28 Absatz 4 VVG belehrt. Er habe es deshalb also nicht besser wissen können.
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