Versicherung muss nicht für Einbruch mit gestohlenem Schlüssel zahlen
Wer fahrlässig mit dem eigenen Wohnungsschlüssel umgeht und deshalb von Einbrechern heimgesucht wird, kann sich nicht unbedingt auf seinen Versicherungsschutz verlassen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
Ein Einbrecher schleicht sich durch eine Wohnungstür: Wer fahrlässig mit seinem Schlüssel umgeht, riskiert seinen Versicherungsschutz.
Was ist geschehen?
Eine Frau will nach einer Betriebsfeier, auf der sie auch Alkohol getrunken hat, mit ihrem Fahrrad nach Hause fahren. Während sie sich von einem Kollegen verabschiedet, beachtet sie ihre Handtasche in ihrem Fahrradkorb nicht – so wird sie kurzerhand gestohlen.
Die Diebe finden ihre Wohnung und brechen bei ihr ein. Die Frau wendet sich an ihren Hausratversicherer. Dieser verweigert die Zahlung, und der Fall landet vor Gericht.
Grund: Die Klägerin habe, so die Richter, den Diebstahl wegen ihres fahrlässigen Verhaltens ermöglicht. So muss sie für den Schaden selbst aufkommen.
Autorin
Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.
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