Urteil

Tropfende Boiler sind nicht immer Sache des Mieters

Ob es tropft, läuft oder flutet – Wasserschäden können ganz schön teuer werden. Und oft bemerkt man sie zu spät. So ging es auch einem Mieter, dessen Boiler in der Wand einen Schaden in Höhe von 10.000 Euro anrichtete. Die Versicherung wollte ihm grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Wie der Fall vor Gericht ausging, lesen Sie hier.
© dpa/picture alliance
Die Fassade des Oberlandesgerichts in Düsseldorf: In diesem Fall gaben die Richter dem Mieter Recht.

Was ist geschehen?

Aus einem in eine Wand montierten Boiler tritt Wasser aus – der Mieter aber bemerkt das erst, als bereits ein Schaden in Höhe von 10.000 Euro entstanden ist. Grund: ein undichtes Zulaufventil.

Die Versicherung weigert sich daraufhin, für den Schaden zu zahlen. Der Mieter trage eine Mit-Schuld an dem Schaden. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellen sich auf die Seite des Mieters (Aktenzeichen: I-24 U 164/15). Ihm sei höchstens eine leichte Fahrlässigkeit nachzuweisen. Dafür müsse er allerdings nicht haften.

Die grobe Fahrlässigkeit, von der die Versicherung sprach, sei indes nicht nachweisbar. So muss der Versicherer schlussendlich doch für den Schaden aufkommen.

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Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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