Nicht immer zahlt die Versicherung für alle Schäden, die durch Unwetter an den eigenen vier Wänden entstehen können. Aber was machen die Opfer in so einer Situation?
„Für diese Menschen gibt es unter Umständen die Möglichkeit, die Ausgaben rund um die Schadensbeseitigung von der Steuer abzusetzen“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). „Dabei ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Betroffene zur Immobilie steht.“
Vermieter: Unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen
Vermieter müssen in ihren Steuererklärungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angeben. Hier lassen sich auch Ausgaben für beispielsweise unwetterbedingte Schäden als Werbungskosten geltend machen. „Unter Umständen kann man auch eine Sonderabschreibung realisieren“, erklären die VLH-Experten.
Selbstnutzer und Mieter: Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten für Unwetterschäden können Selbstnutzer unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eintragen. Das gilt auch für Mieter, wenn der Vermieter Schönheitsreparaturen nicht übernehmen will.
Was gilt als sogenannte außergewöhnliche Belastung?
Folgende Bedingungen gilt es, zu beachten:
Kosten für die Schadensbeseitigung als Handwerkerleistungen
Wenn es mit der außergewöhnlichen Belastung nicht klappt, gibt es auch noch eine andere Möglichkeit.
Man kann entsprechende professionell ausgeführte Reparaturarbeiten in der selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus oder auf dem zugehörigen Grundstück als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend machen. Das gilt auch für Zweit- oder Ferienwohnungen sowie für Wochenendhäuser.
20 Prozent der Anfahrts-, Lohn- und Gerätekosten lassen sich in der Steuererklärung angeben. Die Steuerersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Außerdem muss eine korrekte Rechnung vorliegen – und zwar per Überweisung. Barzahlung zählt nicht.
Katastrophenerlasse für Steuererleichterungen
Besonders schlimme, große, weitverbreitete Gewitter können für einen Katastrophenerlass sorgen.
Konkret bedeutet das, dass der Fiskus den Geschädigten entgegenkommt. So können zum Beispiel besondere Steuererleichterungen oder bestimmte vereinfachende Verfahrensregeln zustande kommen.
Ist das der Fall, ist es insgesamt einfacher, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
Grundsätzlich gilt aber: Das Finanzamt entscheidet individuell und hat das letzte Wort. Aber es zu probieren kostet schließlich nichts.
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