Halloween-Streiche

Wer bei einem Schaden durch Kinder haftet

Halloween steht vor der Tür. Und wenn am Donnerstag wieder viele gruselig verkleidete Kinder auf den Straßen unterwegs sind, wollen sie nur eines: Naschereien. Bekommen sie die nicht, spielen sie gern ein paar Streiche. Bleiben diese nicht harmlos und führen zu einer Sachbeschädigung, steht die Frage nach einem Schadenersatz im Raum. Wie sich Eltern absichern können, erfahren Sie hier.
© dpa - Bildarchiv
Kinder unterwegs am Halloween-Abend.

Wenn es am 31. Oktober an die Haustüre klopft und Kinderstimmen fordern: „Süßes, sonst gibt’s Saures“, kann aus Spaß schnell ernst werden. Nämlich dann, wenn die Streiche zu einer Sachbeschädigung etwa am Auto oder am Haus führen. Dann könnten die Eltern unter Umständen für die Schäden haften. Darauf weist der Konzern Versicherungskammer hin.

Die Haftungsfrage hängt davon ab, wie alt die Kinder sind, ob sie vorsätzlich gehandelt haben und ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. „Laut Gesetz sind Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag nicht deliktfähig und können somit auch nicht zur Verantwortung gezogen werden“, macht Christian Kaffenberger, Leiter der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrtversicherung des Konzerns Versicherungskammer, klar.  Geschädigte blieben dann auf ihren Kosten sitzen.

Ausnahme: „Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie für die Schäden aufkommen, die ihre Kinder verursacht haben“, so der Experte. Bei einem zerkratzten Auto kann ein Schaden schnell mehrere Tausend Euro betragen.

„Wer Kinder hat, die jünger als sieben Jahre alt sind und sich verpflichtet fühlt, für die Schäden seines Nachwuchses aufzukommen, kann auch deliktunfähige Personen in seinen Haftpflichtvertrag einschließen“, so Kaffenberger. „Das kann hilfreich sein, wenn der Geschädigte zum Beispiel ein Freund oder ein Nachbar ist.

Je älter ein Kind ist, desto mehr Einsichtsfähigkeit wird von ihm erwartet. „Wenn ein neunjähriges Kind mit seinem Haustürschlüssel ein Auto zerkratzt, sollte es sehr wohl einschätzen können, welche Konsequenzen sein Handeln hat. Für den Schaden aufkommen, müssen dann letztlich die Eltern“, stellt Kaffenberger fest. Hier helfe die Privathaftpflichtversicherung, die für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufkommt Ausgenommen seien allerdings in der Regel Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.

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Autorin

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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