Wer muss für Schäden aufkommen, die bei Gefälligkeiten wie der Hilfe beim Umzug oder dem Blumengießen passieren? Diese Frage beantwortet der Rechtsschutzversicherer D.A.S. in seiner Serie „Rechtsfrage des Tages“.
Da es sich in der Regel um ein reines Gefälligkeitsverhältnis handelt, bei dem man also freiwiliig und ohne Bezahlung handelt, ist die Haftung für Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. „Solange der Helfer also nicht versucht, mit dem Umzugskarton zu jonglieren oder das Handy absichtlich in den Kanal befördert, braucht er mit Schadensersatzansprüchen nicht zu rechnen“, schreibt der Versicherer.
Hat der Helfer eine Privathaftpflicht, die einen solchen Gefälligkeitsschaden mit abdeckt, übernimmt die Versicherung die Kosten. Je nach Versicherer kann die Höhe der Leistung aber begrenzt sein, und/oder es fällt eine Selbstbeteiligung an.
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