Ein BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. Mai 2017 regelt, dass eine ergänzende Absicherung unter anderem einer Berufsunfähigkeit Bestandteil einer Basis-Rente sein kann (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/696289/ ). Der Vorteil liegt klar auf der Hand. Schließlich kann mit dieser Regelung der Beitragsanteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend der Regelungen der Basis-Rente steuerlich zu Abzug gebracht werden – im Jahr 2021 zu 92 Prozent und ab dem Jahr 2025 und darüber hinaus zu 100 Prozent. Damit wirkt sich der Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) bei einer Basis-Rente steuerlich deutlich stärker aus als eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung.
In Randziffer 38 des BMF-Schreibens findet sich aber auch folgende Formulierung:
„Die ergänzende Absicherung ist nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 Prozent der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen…. Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden Beiträge mindern.“
Genau damit kommen wir zu den Nachteilen, die sich aus dem BUZ-Einschluss bei einer Basis-Rente ergeben. Bei der Kalkulation des maximalen Beitragsanteils von 49 Prozent dürfen Überschussanteile verrechnet werden. Muss nun der Anbieter eine Beitragsanpassung des Nettobeitrages in Richtung des Bruttobeitrages der BUZ vornehmen, kann dies dazu führen, dass der Zahlbeitrag zur Basis-Rente im Extremfall nahezu doppelt so stark erhöht werden muss, wie es sich aus der Beitragsanpassung der Zusatzversicherung ergäbe.
Schauen wir uns hierzu ein Beispiel an. Der monatliche Beitrag der Basis-Rente beträgt 100 Euro. Hierin enthalten ist ein Nettobeitragsanteil für die BUZ in Höhe von 49 Euro. Damit ist die oben genannte prozentuale Regelung beachtet. Der Bruttobeitrag der Arbeitskraftabsicherung beträgt beispielsweise 60 Euro. Der Anbieter muss nun eine Beitragsanpassung der BUZ auf 55 Euro vornehmen. Ab jetzt betrüge der Anteil der Zusatzversicherung am Gesamtbeitrag 55 Prozent, was ein Verstoß gegen die Regelung der Randziffer 38 des oben genannten BMF-Schreibens darstellen würde. Also muss der Beitrag der Basis-Rente auf 112,24 Euro angepasst werden, damit auf den Anteil zur Altersvorsorge wieder mehr als 50 Prozent entfallen. Die Beitragsanpassung der BUZ hätte eigentlich nur 6 Euro betragen. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen muss der Versicherte nun aber 12,24 Euro mehr aufbringen. Das muss mit dem Antragssteller im Vorfeld besprochen und auch dokumentiert werden.
Damit jedoch noch nicht genug. Ein weiterer, wesentlicher Effekt des Einschlusses einer BUZ bei einer Basis-Rente ist, dass im Leistungsfall die Berufsunfähigkeitsrente deutlich stärker als bei einer selbstständigen BU zu versteuern ist. Denn die BUZ-Rente unterliegt den gleichen steuerlichen Regelungen wie die Altersrente der Basis-Rente und damit der nachgelagerten Versteuerung. Im Jahr 2021 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Basis-Rente 81 Prozent. Dieser steigt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent an, während Leistungen aus selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen lediglich mit dem Steueranteil nach der Tabelle der abgekürzten Leibrenten zu versteuern sind. Machen wir auch hierzu ein Beispiel.
Der Versicherungsnehmer hat vor einigen Jahren eine BUZ bei seiner Basis-Rente mit Leistungsende zum 65. Lebensjahr eingeschlossen. Im Jahr 2021 tritt der Leistungsfall ein. Der Kunde ist nun 55 Jahre alt und erhält eine monatliche BUZ-Rente in Höhe von 1.000 Euro. Im Jahr 2021 beträgt der steuerpflichtige Anteil 81 Prozent. Das bedeutet: 810 Euro der BUZ-Rente sind steuerpflichtig. Bei einer selbstständigen BU wären nur 12 Prozent und damit 120 Euro steuerpflichtig. Auch dies muss vor Vertragsabschluss mit dem Kunden besprochen und in der Beratungsdokumentation festhalten werden.
Die Möglichkeit des BUZ-Einschlusses bei einer Rürup-Rente kann gerade bei Selbstständigen und Freiberuflern interessant sein. Geraten diese in finanzielle Schwierigkeiten, werden jedoch meist zunächst Altersvorsorgeverträge beitragsfrei gestellt. Da nun aufgrund gesunkener Einnahmen die Basis-Rente auch steuerlich weniger interessant ist, oder der Steuervorteil sogar komplett entfällt, werden solche Verträge als erstes ausgesetzt.
Ist nun jedoch eine BUZ enthalten, hat dies entsprechende Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Im schlimmsten Fall entfällt er komplett. Doch gerade, wenn ein Unternehmer finanziell herausfordernde Zeiten hat, ist das Risiko für den Eintritt des Leistungsfalles eher höher, als wenn alles geschäftlich rund läuft. Stichwort: Psychische Belastung. Die Lösung für dieses Situationen sind entsprechende tarifliche Gestaltungen, welche es erlauben, auch in solchen Fällen der Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Auch für solche Fälle ist an eine ausführliche Beratungsdokumentation zu denken.
Der Einschluss einer BUZ bei einer Basis-Rente bringt also nicht nur Vorteile, sondern hat auch Konsequenzen. Ist der Kunde darüber gut aufgeklärt und beraten worden und der Einschluss ergibt finanziell, vor allem aber steuerlich Sinn, spricht jedoch nichts dagegen.
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