Ist die Maklerfirma als GmbH organisiert, so ist der Verkauf oft leichter, als wenn das Unternehmen als Einzelfirma geführt wird. Anders als bei einer Einzelfirma muss nämlich bei der Veräußerung einer Versicherungsmakler-GmbH nicht jedes Einzelrechtsverhältnis übertragen werden, sondern es erfolgt eine Übertragung der Gesellschaftsanteile.
Gleichwohl gibt es auch hier viele mögliche rechtliche Fallstricke. Folgende Klauseln sollten in keinem Kaufvertrag fehlen.
1. Wettbewerbsverbot
Unbedingt zu beachten ist die Frage der weiteren Tätigkeit des Verkäufers. Hier gilt es sicherzustellen, dass der Verkäufer nach einem Verkauf der GmbH nicht in Konkurrenz zu dieser tätig wird. Sonst wäre der Kundenbestand gefährdet und der Käufer müsste mit einer Abwanderung von Kunden rechnen.
Einige Geschäftsführer- und/ oder Gesellschaftsverträge sehen bereits ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ausscheidende Geschäftsführer und Gesellschafter vor. Gerade wenn die Versicherungsmakler-GmbH von einem Alleingesellschafter/-geschäftsführer geführt wurde, sind solche Klauseln aber eher die Ausnahme.
Um die GmbH dann vor einer künftigen Konkurrenztätigkeit des Verkäufers zu schützen, bedarf es entsprechender Wettbewerbsvereinbarungen im Kaufvertrag. Diese sollten auch unbedingt mit einer Vertragsstrafenabrede versehen sein.
2. Einbruch des Bestands
Selbst wenn sich der Verkäufer der Versicherungsmakler- GmbH redlich verhält, kann es zu einem Abfallen des Bestands kommen – beispielsweise durch das Abwandern von Kunden zur Konkurrenz. Je nachdem wie sich der Bestand der GmbH zusammensetzt, können hier bereits einzelne Kundenverbindungen (etwa bei Großkunden) erheblichen Einfluss auf die Ertragslage der Firma haben.
Fallen wichtige Kundenverbindungen fort, kann die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbs der GmbH entzogen sein. Diesem Problem kann im Rahmen des Kaufvertrags auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden.
Zum einen besteht die Möglichkeit, diese bestehende Unsicherheit bei der Bemessung des Kaufpreises wertmindernd zu berücksichtigen. Daneben können die Parteien auch eine flexible Kaufpreishöhe vereinbaren, die sich nach der Entwicklung des Bestands anpasst.
Als dritte Option steht Käufern die Möglichkeit offen, sich ein vertragliches Rücktrittsrecht beim Sinken des Bestands unter einen bestimmten Schwellwert zuzusichern. Der Rücktritt sollte aber stets das letzte verbleibende Mittel sein, da dann der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt werden müsste.
3. Haftung für Courtagevorschüsse
Beachtet werden sollte auch die Haftung für Courtagevorschüsse aus vorherigen Vermittlungsvorgängen. Die Versicherungsmakler- GmbH ist diesbezüglich zwar auch Inhaberin etwaiger Ansprüche auf eine beim Versicherer hinterlegte Stornoreserve. Jedoch trifft sie im Falle von Stornierungen auch die Verpflichtung zur Rückzahlung unverdient gebliebener Courtagevorschüsse.
Kommt es nach dem Kauf zu umfangreichen Stornierungen, so leidet hierunter der Ertrag der GmbH. Im Rahmen der Verhandlungen sollte daher auch die Frage der Stornierung von vermittelten Verträgen berücksichtigt werden.
Fraglich ist, wie die Parteien das Risiko von Stornierungen im Verhältnis zur hinterlegten Stornoreserve bewerten. Sollte hierbei ein Ungleichgewicht bestehen, sollte erwogen werden, dieses entweder wertmindernd beim Kaufpreis zu berücksichtigen, oder aber es sollte eine Freistellungsvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen werden.
4. Bürgschaften
Aus Sicht des Verkäufers gilt es zu beachten, dass seine persönlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten, wie etwa Versicherern, erlöschen. Viele Vertragspartner von GmbHs finden sich nur bereit, mit dieser zusammenzuarbeiten, wenn der Geschäftsführer oder die Gesellschafter eine persönliche Bürgschaft unterzeichnen.
Leider sind diese oft weder inhaltlich noch zeitlich beschränkt. Das führt dazu, dass der Verkäufer vielfach auch noch für Vorgänge bürgt, die erst nach dem Verkauf der Versicherungsmakler-GmbH erfolgen, sofern er nicht aus der jeweiligen Bürgschaft entlassen wird.
Aus Sicht des Verkäufers sollte daher unbedingt sichergestellt werden, dass der Käufer gegenüber Dritten gleichwertige Bürgschaften stellt, damit er aus den Bürgschaften entlassen werden kann, oder aber dass er jedenfalls im Fall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft von Ansprüchen freigestellt wird, soweit die Ansprüche aus Vorgängen nach dem Verkauf der GmbH resultieren.
5. Haftung für Beratungsfehler
Geklärt werden sollte auch unbedingt die Haftung für etwaige bislang unentdeckte Fehlberatungen des Verkäufers. Als juristische Person haftet die Versicherungsmakler-GmbH gegenüber den Kunden und verfügt hoffentlich über eine ausreichende Absicherung im Rahmen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH).
Immer wieder kommt es aber zu Fällen, in denen keine Deckung durch die VSH besteht, etwa bei bestimmten Kapitalanlagen. Aus Sicht des Käufers muss in diesem Fall die Regressmöglichkeit der GmbH bei dem Verkäufer erhalten bleiben. Aus Sicht des Verkäufers ist genau das Gegenteil wünschenswert. Diese gegenseitigen Interessen gilt es miteinander in Einklang zu bringen.
Als Fazit ist festzuhalten, dass beim Kauf einer Versicherungsmakler-GmbH viele Besonderheiten zu beachten sind. Andernfalls kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen. Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich, möglichst früh rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und die einzelnen Problemfelder im Vorwege vertraglich zu regeln.
Über den Autoren
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow in Hamburg. Er betreut die Fachbereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht. Er ist außerdem als Autor tätig.