Der Wert des Apothekeninhalts ergibt sich aus der Addition von Warenlager, Apothekeneinrichtung sowie der technischen Ausstattung. Entscheidend ist hier, dass alle drei Werte nur und ausschließlich zum Neuwert zu kalkulieren sind. Das gilt jedoch nur beim Warenlager als ausgemacht. Schließlich können Medikamente wegen ihrer Verfallsdaten grundsätzlich nie in den Zeitwertvorbehalt fallen. Anders sieht es jedoch bei der Ausstattung und der Einrichtung aus.
Gemeinsam mit Antiquariaten, Kaffeehäusern oder so manchem Juwelier gehören auch viele Apotheken zu den Geschäftsmodellen, deren historische Einrichtung einen Wert sui generis darstellt. Die Inhaber pittoresker alter Betriebe sind sich sehr bewusst, wie wichtig gerade das Flair, das diese Apotheke ausströmt, in der lokalen Konkurrenzsituation zur Abgrenzung zu den doch meist aseptisch wirkenden modernen Discounter-Apotheken ist. Am alten Offizin-Mobiliar hängt ein Großteil ihres Geschäftserfolges, denn auch viele Kunden bevorzugen und genießen heute noch den Einkauf in einer historischen Apotheke.
Aber Apotheken beherbergen nicht nur im Kundenbereich „historische Schätze“: Im Lager und im Labor besteht kein Grund, seit Jahrzehnten bewährte Apothekerschränke und Laboreinrichtungen ohne Not zu verändern. Ein Generalalphabet ist in aller Regel eine Maßanfertigung, die jeden Winkel einer Apotheke möglichst optimal ausnutzt. So finden sich im hinteren Bereich von Apotheken immer wieder Musterbeispiele alltagserprobter handwerklicher Möbelbaukunst: solide, funktional und sehr langlebig. Selbiges gilt für viele Laboreinrichtungen. Warum sollte ausgetauscht werden, was noch gut funktioniert und selbst bei großem finanziellen Aufwand kaum oder gar nicht verbessert werden kann?
Stellen wir uns nun eine historische Apotheke nach einem Großschaden vor. Wie wird eine einfache Police von der Stange, die die gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hinterlegt hat, die entstandenen Schäden regulieren? Schlagen Sie einfach in den AVB der Werte- und Inhaltsversicherung jeder beliebigen Versicherungsgesellschaft nach: Dort werden Sie mit größter Wahrscheinlichkeit sinngemäß folgende Vereinbarung finden:
Versicherungswert – Der Versicherungswert der Betriebseinrichtung ist:
„… der Neuwert. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgeblich ist der niedrigere Betrag;
… der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt […] Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.“
Wie wird heutzutage dieser Klausel entsprechend in jeder historischen Apotheke reguliert? In etwa so: Waren zum Neuwert, neuer Medizinkühlschrank zum Neuwert, sonstige Einrichtung und technisches Gerät zum Zeitwert. Da die Einrichtung 43 Jahre alt ist, beträgt der Zeitwert nach Abnutzung fast 0 Euro. Aus Kulanzgründen wird der Versicherer dem Apotheker für die Schäden an seiner alten Offizin-Einrichtung sowie für Lager und/oder Labor schätzungsweise rund 10.000 Euro bieten. Das wäre de jure sogar ein überbedingungsgemäß optimales Angebot. Doch wie der Besitzer an neues Mobiliar kommt, wäre seine Sache.
Es ist ein Irrglaube, wenn man davon ausgeht, dass Apotheker zunächst einmal provisorische Lösungen nutzen könnten. Denn die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schreibt vor, dass eine Apotheke nach einem Schadenfall, der zu einer Betriebsunterbrechung führt, erst dann wieder öffnen kann, wenn eine erfolgreiche Wiedereröffnungsrevision stattgefunden hat. Doch diese wird erst dann anberaumt, wenn „Lager, Labor und Offizin in einem revisionsfähigen Zustand“ sind, wie es die ApBetrO vorschreibt.
Und die Apothekenaufsicht prüft, ob sowohl im Lager als auch im Labor alle vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Herstellungsutensilien vorhanden sind. Die Folge: Unser Apotheker steht mit höchst kulant gewährten 10.000 Euro da, darf aber erst wieder eröffnen, wenn er für etliche Zehntausend Euro eine komplett neue Apothekeneinrichtung und Ausstattung angeschafft hat.
| Für Apotheken wichtige Versicherungsbedingungen
· Verzicht auf Unterversicherungsklauseln · Kein Zeitwertvorbehalt · Voten der Apothekenaufsicht gelten · Zügige Regulierung |
Und wie beschafft sich der Apotheker auf die Schnelle, ohne aktuelle Einnahmen, aber bei voll weiterlaufender Kostenbelastung die fehlende Liquidität für die bis zur Wiedereröffnung anfallenden Kosten und die neue Einrichtung? Er muss seine Reserven angreifen oder ein Darlehen aufnehmen. Und danach wird er sich bei seinem Vermittler beschweren, warum dieser ihn bei Vertragsabschluss nicht über dieses Risiko informiert hat.
Erfahrungsgemäß ist für kleine Apotheken eine Versicherungssumme von mindestens 300.000 Euro zuzüglich Warenwert angemessen. Das ist aber auch die unterste Grenze. Mittelgroße Häuser sollten bis 500.000 Euro versichert sein und große nach individueller Kalkulation entsprechend höher. Ansonsten ist die Gefahr einer Unterversicherung zu groß.
Christian Ring ist Versicherungskaufmann (IHK) und zertifizierter Berater Heilwesen (IHK). Er hat sich unter anderem auf den Cyber-Schutz für Heilberufler spezialisiert und dazu bedarfsgerechte Zielgruppenlösungen initiiert. Sein Praxis Know-how über Heilberufe bringt er regelmäßig im Rahmen der PharmAssec Akademien ein.
Kontakt: c.ring@medical-network-stiftung.de
Stefan Schäfer ist Diplom-Wirtschaftsingenieur und zertifizierter Berater für das Heilwesen (IHK), außerdem Absolvent der PharmAssec Akademie. Er hat sich auf die Beratung von Ärzten und Apothekern spezialisiert.
Kontakt: s.schaefer@medical-network-stiftung.de
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.