Was war geschehen?
Ein Handelsvertreter hatte in einer E-Mail an den Geschäftsführer des Vertriebs, für welchen er tätig war, geschrieben. Hierin erklärte er seine Absicht, aus Altersgründen das aktive Tagesgeschäft einzustellen, seine Kunden aber wolle er weiter betreuen. Der Handelsvertreter schlug außerdem zur Klärung der weiteren Zusammenarbeit ohne Neugeschäfte ein Gespräch vor. Zudem forderte er den Geschäftsführer auf, mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen noch mit ihm zusammenarbeiten wolle und in welcher Form.
Der Vertrieb fasste die E-Mail als einseitige Kündigung des Handelsvertreters auf. Daraufhin zog der Handelsvertreter vor Gericht. Er wollte insbesondere festgestellt wissen, dass das zwischen den Parteien abgeschlossene Handelsvertreterverhältnis – mangels Kündigung – unverändert weiter fortbesteht.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) München konnte der E-Mail des Handelsvertreters an den Geschäftsführer keine ausdrückliche Kündigungserklärung entnehmen. Auch die Auslegung der E-Mail führe nicht zu der Annahme einer Kündigungserklärung, befand das Gericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (Aktenzeichen: 23 U 1036/17).
Eine Kündigung ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste. Entscheidend ist der durch Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden. In Anwendung dieser Grundsätze lassen sich laut OLG München die Ausführungen des Handelsvertreters unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der E-Mail nicht als Kündigungserklärung auslegen.
Eine Kündigungserklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Vertrag spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden soll. Eine derartig eindeutige Erklärung ist dieser E-Mail nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Der Handelsvertreter brachte deutlich zum Ausdruck, dass er sich eine weitere vertragliche Beziehung vorstellt. Ein eindeutiger Wille, den Handelsvertretervertrag insgesamt nicht mehr zu wollen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wird der Wille einer Vertragsänderung deutlich.
Untätigkeit des Handelsvertreters bedeutet keine Kündigung
Der Handelsvertretervertrag ist auch nicht konkludent durch die E-Mail in Verbindung mit der faktischen Beendigung der Tätigkeit für den Vertrieb beendet worden. Zwar kann grundsätzlich die Kündigung eines Handelsvertretervertrages formlos oder konkludent erfolgen. Vorliegend ist der E-Mail – wie dargelegt – jedoch weder eine Kündigungserklärung zu entnehmen noch darf laut OLG München aus der bloßen Untätigkeit des Handelsvertreters auf eine Kündigung des Handelsvertretervertrags geschlossen werden.
Da auch seitens des Vertriebs keine Kündigung des Vertragsverhältnisses erfolgte, urteilt das OLG München, dass das zwischen den Parteien begründete Handelsvertreterverhältnis mangels Kündigung unverändert fortbesteht.
Fazit
Bei der Formulierung und Auslegung von Kündigungserklärungen kommt es oftmals auf den genauen Wortlaut der Formulierung an. Dies zeigt das Urteil des OLG München exemplarisch. Handelsvertreter sollten daher durchaus bereits frühzeitig anwaltliche Unterstützung in entsprechenden Fällen in Anspruch nehmen, um die eigenen Erklärungen konkret festzulegen und keinen Raum mehr für Auslegungsspielräume zu lassen.
Über den Autoren
Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
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