Lebensversicherung auf fremdes Leben

Sind viele Versicherungsverträge unbewusst unwirksam?

Eine Risikolebensversicherung wird auf das Leben eines anderen Menschen abgeschlossen. Damit kein Schmu mit diesen Verträgen betrieben wird, muss die versicherte Person ihre Einwilligung abgeben. Bei digital unterschriebenen Verträgen kann es mitunter dazu kommen, dass diese Einwilligung unbewusst unwirksam ist, warnt Rechtsanwalt Björn Jöhnke im ersten Teil seiner Mini-Serie zum Thema. Aber lesen Sie selbst.
© Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht in Hamburg.
I. Die unbewusst „unwirksame“ Lebensversicherung
Die Risikolebensversicherung

Die Risikolebensversicherung ist ein beliebtes Fürsorgeprodukt, das zum festen Repertoire der Vermittler zählt. Sie soll eine Versorgungslücke schließen, die nach dem Tod eines Angehörigen entsteht. Im Todesfall wird eine im Vorfeld vereinbarte Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer ausgekehrt. Häufig wird die Lebensversicherung auf fremdes Leben genommen. Der Versicherungsnehmer versichert das Leben einer anderen Person und soll selbst im Todesfall leistungsberechtigt sein („Versicherung auf fremde Rechnung“).

Besonders unter Lebenspartnern ist die Konstruktion einer sogenannten Überkreuzversicherung beliebt. Die Partner schließen jeweils einen eigenen Lebensversicherungsvertrag ab und versichern das Leben des anderen Teils. Im Ablebensfall kriegt der jeweils andere die Versicherungsleistung. Die Familien sichern sich durch diese Gestaltung ab.

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Das Problem: Die mögliche Unwirksamkeit digital unterschriebener Verträge

Erforderlich für die Wirksamkeit einer Fremdlebensversicherung ist nach Paragraf 150 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Einwilligung des Versicherten. Ein Vertrag, der ohne eine wirksame Einwilligung geschlossen wurde, ist unwirksam. Ein rechtliches Wirksamkeitsproblem des Lebensversicherungsvertrags kann sich dann auftun, wenn eine notwendige Einwilligung nicht formgerecht erteilt wurde. Diese Problematik stellt sich bei digital unterschriebenen Verträgen.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass formunwirksame Verträge generell schwebend unwirksam wären und deshalb im Nachhinein grundsätzlich genehmigt werden könnten. Fehlerhaft ist die Vorstellung, dass der Vertrag nachträglich wirksam werden kann. Dem ist aber nicht so. Der Versicherungsvertrag ist unwirksam.

Die Unwirksamkeit kann zu unangenehmen und unvorhergesehenen Rechtsfolgen führen, zum Beispiel, wenn die versicherte Person stirbt und der Versicherer nun dem Versicherungsnehmer aufgrund des nichtbestehenden Vertrags die Auszahlung verweigert. Oder: Die versicherte Person überlebt die Vertragsdauer und der Versicherungsnehmer fordert nun die Prämien vom Versicherer zurück; dieser beruft sich aber auf die Unwirksamkeit des Vertrages und verweigert.

II. Bedeutung des Einwilligungserfordernisses

Die Einwilligung der versicherten Person ist wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzung einer Lebensversicherung auf fremdes Leben. Das Einwilligungserfordernis ist in Paragraf 150 Absatz 2 VVG normiert. Der Paragraf 150 Absatz 2 VVG nF. stimmt inhaltlich mit dem alten Paragrafen 159 Absatz 2 VVG aF. unverändert überein. Die Einwilligung soll bezwecken, dass die versicherte Person ihr Einverständnis mit einer erhöhten Gefahrenlage erklärt, die dadurch entsteht, dass ihr Ableben einen anderen begünstigen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. Dezember 1998 – Aktenzeichen IV ZR 306–97). Die Einwilligung bezieht sich auf den Versicherungsvertrag und soll die durch ihn geschaffene Gefahrenlage rechtfertigen. Das Einwilligungserfordernis soll die Spekulation mit dem Leben anderer verhindern (BGH vom 07. Mai 1997 – IV ZR 35/96).

Die vorgesehene Schriftform soll absichern, dass die versicherte Person in Kenntnis der Gefahrumstände, nachweislich auf den Schutz ihrer Rechtsgüter verzichtet hat. Gleichzeitig erfüllt die Schriftform eine Warn- und Kontrollfunktion, denn die versicherte Person soll ihre Disponierung über ihr Leben nicht übereilen (Heiss in: MüKo VVG, Paragraf 150, Rn. 23). Wurde die Einwilligung nicht formgerecht erteilt, ist die Lebensversicherung unbewusst unwirksam.

III. Schriftform („E-Signing“)

Grundsätzlich entspricht eine handschriftliche Unterzeichnung stets der Schriftform nach Paragraf 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In der Praxis wird die für die Einwilligung erforderliche Unterschrift häufig digital getätigt, zum Beispiel auf einem Tablet. Grundlegend wäre es möglich, die vorgeschriebene Schriftform auch durch eine elektronische Unterschrift gemäß Paragraf 126a BGB zu ersetzen (das sogenannte E-Signing). Paragraf 150 Absatz 2 VVG schließt die Möglichkeit der elektronischen Unterschrift jedenfalls nicht aus.

Die vorgeschriebene Schriftform ist auf die Einwilligungserklärung des „Dritten“ (versicherte Person) nach Paragraf 126a Absatz 1 BGB beschränkt, sodass zur Wirksamkeit des Vertrags lediglich die Einwilligungserklärung schriftlich im rechtlichen Sinn erfolgen muss – hierüber hinaus ist keine weitere Schriftform angeordnet, sodass die Policierung des Gesamtvertrags durch eine einfache digitale Signatur durch Vermittler/Versicherer grundsätzlich zulässig ist (vergleiche Paragraf 126a Absatz 2 BGB).

Problematisch wird die digitale Unterschrift aber dann, wenn die Einwilligung durch eine einfache digitale Unterschrift getätigt wurde, denn dann wäre die Schriftform nicht gewahrt. Es ist vielmehr eine qualifizierte digitale Signatur erforderlich. Zur Folge hätte dies, dass der Vertrag nach Paragraf 125 BGB unwirksam wäre. Somit ist es maßgeblich, ob die Unterschrift den Anforderungen des Paragrafen 126a Absatz 1 BGB entspricht – es muss damit zwingend zwischen der einfachen und qualifizierten elektronischen Unterschrift unterschieden werden.

Einfache elektronische Unterschrift

Die einfache digitale Unterschrift wird anstelle einer händischen Unterschrift vorgenommen und ist die Einfügung eines digitalen Signaturelements unter den Vertrag. Die Nutzung einer einfachen digitalen Unterschrift ist zulässig, sofern der Vertragsschluss nicht gemäß Paragraf  125 BGB der Schriftform unterliegt. Dies ergibt sich aus Paragraf  126a BGB, wonach eine verschärfte digitale Form nur greift, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt würde. Die einfache digitale Signatur erschöpft sich dann in ihrer Funktion, den Vertragsschluss nachweisen zu können.

Das verhält sich aber wesentlich anders, wenn die Schriftform gesetzlich angeordnet ist. Denn dann soll die Schriftform, wie sie für die Einwilligung in die Lebensversicherung nach Paragraf 150 VVG erforderlich ist, eine Warn- und Schutzfunktion erfüllen. Die Unterschrift der Einwilligungserklärung unter dem Versicherungsantrag soll nachweisen, dass der Versicherte sich dem Lebensrisiko bewusst ist und der Rechtsordnung in qualifizierter Weise eine Rechtfertigung der gesteigerten Gefahr signalisieren. Diese formgebundene Warnfunktion wird gerade dann nicht erfüllt, wenn die Einwilligung auf einem elektronischen Schreibtablett unterzeichnet wird (vergleiche Oberlandesgericht München vom 04. Juni 2012 – 19 U 771/12).

Qualifizierte elektronische Unterschrift

Ist die Schriftform gesetzlich angeordnet, kann das E-Signing nur wirksam durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) bewirkt werden. Hierfür muss ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter tätig werden. Eine QES muss aufgrund einer identifizierbaren Verschlüsselung nur einer einzigen Person zuzuordnen sein. Die sichere QES kann nicht durch den Austausch des eingefügten Signaturelements beliebig ersetzt werden.

Eine Unterschrift durch QES ist gemäß Paragraf 126 Absatz 3 BGB dann zulässig, wenn das Gesetz nicht ein anderes bestimmt. Für die Lebensversicherung besteht keine solche Vorschrift, sodass das E-Signing mit QES möglich ist. Die Person, deren Leben versichert wird, muss also ihre Einwilligungserklärung durch einen Vertrauensdiensteanbieter signieren lassen.

IV. Meinungsstand: Unwirksam, genehmigungsfähig?

Ist der Vertrag wegen eines Formmangels nichtig und mithin nach den Paragrafen 125, 126a Absatz 1 BGB unwirksam, müsste der Versicherer eine Leistung grundsätzlich nicht erbringen. Denn ohne den Vertrag entsteht keine einforderbare Schuld. Das bedeutet, dass der Lebensversicherer im Todesfall nicht an den Versicherungsvertrag gebunden und nicht vertraglich verpflichtet wäre, bei Eintritt des Todesfalls die Versicherungsleistung auszuzahlen.

Rechtlich umstritten ist, ob die unwirksame Einwilligung nachträglich formwirksam „genehmigt“ werden kann. Zur Folge hätte das, dass der Vertrag wirksam werden würde. Die zu dieser Problematik gefestigte Rechtsprechung geht davon aus, dass die Einwilligung nur vor dem Vertragsschluss erklärt werden kann (BGH vom 09. Dezember 1998 – IV ZR 306–97). Danach wäre eine nachträgliche Genehmigung ausgeschlossen, denn in Paragraf 150 Absatz 1 VVG ist ausdrücklich eine „Einwilligung“ vorgesehen. Eine „Einwilligung“ im Rechtssinne bezeichnet nach Paragraf 183 Satz 1 BGB die vorherige Zustimmung. Der Gesetzgeber hatte für die Konzeption des von Paragraf 150 VVG abgelösten Paragrafen 159 a.F. VVG ausdrücklich die Zustimmung nach Paragraf 183 Satz 1 BGB zum Motiv genommen (vergleiche BGH vom 09. Dezember 1998 – IV ZR 306–97).

Eine andere Rechtsansicht in der Literatur will eine „nachträgliche Einwilligung“ als möglich erachten. Dies würde dem Ziel des Zustimmungserfordernisses entsprechen, denn der Versicherte soll auch nachträglich das Risiko billigen können (Heiss in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, Paragraf 150, Rn. 22). Auch soll in Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung eine Einwilligung durch eine einfache digitale Unterschrift wirksam zu erteilen sein (Grote in: Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, Rn. 9).

V. Zusammenfassung

Die bisherige „alte“ Rechtsprechung stellt sich damit eher „konservativ“. Der Wunsch in der Literatur zur nachträglichen Genehmigung besteht gleichwohl. Allerdings fehlt es an aktueller Rechtsprechung, die sich ausdrücklich auf die QES-Problematik bezieht. Ob eine nachträgliche Genehmigung oder eine einfache Schriftform möglich werden könnte, kann nicht prognostiziert werden. Die Gerichte und der Gesetzgeber werden hierzu Antworten finden müssen. Im Ergebnis ist deswegen aktuell anzuraten, die Einwilligung in digitaler Form stehts nach Maßgabe der QES einzuholen oder eben die vorgeschriebene Schriftform zu wahren.

Im zweiten Teil der Serie, der nächsten Mittwoch erscheint, wird sich Rechtsanwalt Björn Jöhnke mit möglichen Haftungsszenarien aus der unbewusst „unwirksamen“ Lebensversicherung auseinandersetzen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.

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