Beschäftigungsverhältnisse bei Versicherungsmaklern sind oftmals davon geprägt, dass diese auf geringfügiger Basis bis 450 Euro oder in Teilzeit erfolgen. In den meisten Fällen gibt es keine konkreten Vorgaben zur Arbeitszeit oder die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt flexibel. Der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zum 1. Januar 2019 wurde – trotz weitreichender wirtschaftlicher Folgen für den Versicherungsmakler als Arbeitgeber – nur wenig Beachtung geschenkt.
Hierbei geht es um die Frage, ob für sämtliche Geringverdiener oder auch sonstige Teilzeitkräfte ein wöchentlicher oder monatlicher Sollstundensatz schriftlich vereinbart werden muss, damit die gesetzliche Grundlage des Paragrafen 12 Absatz 1 TzBfG eingehalten wird. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung im Hinblick auf die wöchentliche Arbeitszeit, so geht das Gesetz vorliegend von einer vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche aus.
Problematisch wird die Regelung für den Versicherungsmakler dann, wenn ein geringfügig Beschäftigter auch im Hinblick auf den Mindestlohn von aktuell 9,35 Euro in der Stunde tatsächlich einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 20 Stunden wöchentlich hat. Die Folge wäre in diesem Fall, dass er nicht mehr unter die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro fällt, und entsprechend Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Voraussetzung hierbei ist aber, dass es sich tatsächlich um ein Abrufarbeitsverhältnis handelt. So heißt es in Paragraf 12 Absatz 1 TzBfG:
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Ein Abrufarbeitsverhältnis im Sinne des Paragrafen 12 TzBfG liegt vor, wenn die Lage der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit von der Konkretisierung seitens des Arbeitgebers durch Abruf der Arbeitsleistung abhängt und der Arbeitnehmer aufgrund des Abrufs zur Leistung dieser Arbeit verpflichtet ist. Werden im Teilzeitarbeitsverhältnis die Dauer und/oder Lage der Arbeitszeit einseitig durch den Arbeitgeber festgelegt, findet Paragraf 12 Anwendung.
Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung somit nach Aufforderung durch den Versicherungsmakler entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. So hat jedoch bereits das Landgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10. April 2011 (Aktenzeichen 5 Sa 637/10) entschieden, dass Arbeit auf Abruf nicht vorliegt, wenn die Arbeitsleistung nicht auf Aufforderung des Arbeitgebers hin zu erbringen ist, sondern der Arbeitseinsatz nur nach beidseitiger Vereinbarung stattfinden soll. Dies ist beispielsweise bei freiwilliger Eintragung in den Dienstplan der Fall.
Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis auf Abruf im Sinne des Paragrafen 12 TzBfG ist es, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ein bestimmtes Stundendeputat abrufen kann und insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, dessen Ausübung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgeht, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung begründet. Daran fehlt es immer dann, wenn der Arbeitseinsatz nur nach Absprache mit dem Arbeitnehmer und nicht aufgrund einseitiger Anordnung des Versicherungsmaklers gegen dessen Willen erfolgt.
Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer frei bestimmen beziehungsweise ablehnen kann, ob er überhaupt arbeitet, unterfallen aber nicht Paragraf 12 TzBfG. Auch die in Paragraf 12 Absatz 1 Satz 4 TzBfG vorgesehene hilfsweise Mindestdauer eines Einsatzes sowie die in Paragraf 12 Absatz 2 TzBfG geregelte Ankündigungsfrist für einen Einsatz sind nur dann sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die grundsätzliche einseitige Anordenbarkeit der Einsätze voraussetzt, da der Arbeitnehmer anderenfalls, wenn sein Einverständnis maßgeblich wäre, ohne weiteres Anfragen des Arbeitgebers ablehnen könnte.
Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten sollten daher angepasst werden. Fehlt eine Regelung zur wöchentlichen und täglichen Stundenanzahl, besteht das Risiko, dass ein Abrufarbeitsverhältnis anzunehmen ist und gerade bei Betriebsprüfungen oder auch rechtlichen Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern Nachforderungen drohen. Eine Anpassung der Arbeitsverträge ist daher wichtig, um dieses wirtschaftliche Risiko zu mindern.
Darüber hinaus sind die Arbeitsverträge auch dahingehend anzupassen, dass eine Weisungsklausel in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit sowie die einseitige Bestimmung, an welchem Tag die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit zu erbringen haben in den Arbeitsverträgen komplett zu streichen ist.
Eine solche Weisungsklausel würde im Widerspruch zur einvernehmlichen oder freiwilligen Bestimmung der Arbeitszeit stehen und geht dann immer zulasten des Arbeitgebers.
Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Rechtsanwälte Koch & Boikat.
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