Ein Familienvater ist mit seinen beiden Söhnen (acht und neun Jahre alt) in einem Mietauto unterwegs. Der Verkehr auf der Autobahn A5 läuft nur stockend, der Mann fährt rund 50 Stundenkilometer. Bei einem Spurwechsel macht er einen Schulterblick und bemerkt dabei, dass sein Sohn einen Gegenstand in der Hand hält.
Weil der Vater den Gegenstand für etwas Gefährliches hält, schaut er seinen Sohn an, statt die Straße im Blick zu halten. Wegen dieser vorübergehenden Unaufmerksamkeit fährt er in ein vor ihm fahrendes Motorrad hinein – die Folge ist ein Schaden am Mietwagen von mehr als 10.000 Euro.
Die Autovermieterin fordert daraufhin die bei Vertragsabschluss vereinbarte Selbstbeteiligung für selbstverschuldete Unfälle in Höhe von 1.050 Euro pro Schadensfall von dem Mann ein – die er auch bezahlt. Darüber hinaus verlangt sie aber, dass sich der Vater zur Hälfte am entstandenen Schaden beteiligt. Er habe grob fahrlässig gehandelt, und in einem solchen Fall sei sie berechtigt, „ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis“ zu kürzen.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt stellen sich auf die Seite der Autovermieterin (Aktenzeichen 2 U 43/19). Der Vater habe grob fahrlässig gehandelt. Gerade bei stockendem Verkehr habe ein Autofahrer stets auf den Verkehr zu achten. Die Begründung, das Kind habe einen gefährlichen Gegenstand in der Hand haben können, ließen sie nicht gelten. Der Vater hätte, statt sich umzudrehen, bis zum Erreichen einer sicheren Haltemöglichkeit mit seinem Sohn sprechen und ihm Fragen stellen können.
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