Kanzlei Michaelis warnt Makler vor „Zeitbombe“

Wann die Zusatzprovision bei Stornierung zurückgezahlt werden muss

Versicherungsmakler, die ihren Beschäftigten eine zusätzliche Vergütung über eine Provision zahlen, sollten deren Arbeitsverträge gründlich überprüfen. Dazu rät die Rechtsanwaltskanzlei Michaelis auf Basis eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts, das zwei Klauseln für nichtig erklärt hat. Diese „Zeitbomben“ gelte es zu entschärfen, warnt die Kanzlei. Die Details erfahren Sie hier.
© dpa/picture alliance
Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt, Thüringen.

Wer ein Maklerbüro führt, das Vertriebsangestellte beschäftigt, denen eine beträchtliche Gehaltserhöhung in ihren Arbeitsverträgen in Aussicht gestellt wird, sollte jetzt hellhörig werden.

Die Arbeitgeber sollten gründlich prüfen, ob sie aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes (Az: 10 AZR 84/14) demnächst nicht die ein oder andere „Zeitbombe“ in ihren Arbeitsverträgen zu entschärfen haben, was nur durch eine „richtige Neugestaltung“ der jeweiligen Verträge zu bewerkstelligen sei. Zu dieser Schlussfolgerung kommen die Rechtsanwälte der Kanzlei Michaelis nach Analyse des Urteils.

Worum geht es?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zwei Klauseln für unwirksam erklärt, die für Makler relevant sind, wenn diese Arbeitnehmern zusätzliche Provisionen zahlen.

Arbeitsrechtlich ging es dabei um folgendes, berichtet die Kanzlei: Das BAG hat bei Stornierungen für von Arbeitnehmer vermittelten – auch den nur mittelbar vermittelten – Versicherungen „zwei bisher nicht unübliche Klauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam erklärt“, die vor allem die (vorschüssige) Zahlung von Superprovision betrifft.

Die erste Klausel lautet so:
 
Provisions- und Provisionsrückzahlungsklausel
 
Dabei ging es dem Gericht um folgende, oder gleichlautende Klausel:

Voraussetzung für die (vorschüssige) Zahlung von Superprovision und Provision für Eigengeschäft ist, dass der Mitarbeiter die Provisionsbedingungen, insbesondere die Stornohaftungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert. Gleiches gilt für die Allgemeinen Provisionsbestimmungen der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das Prozedere hierzu noch festlegen und dem Mitarbeiter mitteilen.
 

„Dem Bundesarbeitsgericht ging es ersichtlich um Transparenz in den Arbeitsverträgen“, erklärt Fachanwalt Jan Freitag. „Die Entscheidung, dass solche Klauseln unwirksam sind, ist eindeutig.“

Rechtliche Konsequenz in der Diskussion

Über die rechtliche Konsequenz werde jedoch noch gestritten, sagt Freitag. Eine Ansicht lautet, dass die Rückforderungsklauseln in Arbeitsverträgen dann, wenn sie unwirksam sind und der Arbeitgeber eben die Provisions- und Stornohaftungsbedingungen dem Arbeitnehmer nicht vorgelegt hat, keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Arbeitsvergütung im Falle einer Stornierung bieten.

Im Klartext: In der Konsequenz hätte der Arbeitnehmer also einen Provisionsanspruch, aber er wäre nicht gefährdet, nach Stornierungen Provisionen zurückzahlen zu müssen. Der Grund liegt demnach einerseits in der unwirksamen Rückforderungsklausel, zum anderen, weil der Arbeitgeber keine Provisions- und Stornohaftungsbedingungen vorgelegt hat.


 
Die andere Auffassung vertritt laut Anwalt Freitag die Ansicht, dass für den Arbeitgeber andere gesetzliche Rechtsgrundlagen zur Rückforderung der Provisionen bestünden, zum Beispiel aus dem HGB (Paragraf 87 Absatz 3 i.V.m. Paragraf 92 Absatz 2 und 3 HGB, Paragraf 87a Absatz 3 und Paragraf 92 Absatz 4) oder aus dem BGB (Paragraf 812). „Diese bestünden, als klare gesetzliche Regelungen, unabhängig von der Vorlage und Kenntnisnahme der Provisions- und Stornohaftungsbedingungen auf Arbeitnehmerseite im Arbeitsvertrag“, erklärt Freitag.
 
Der Michaelis-Anwalt spricht sich für die erstgenannte Auffassung aus. Nur dann ergäbe das BAG-Urteil „vollständig Sinn“ so Freitag. „Sonst hätte das Urteil keine rechtliche Konsequenz.“

Zwar seien gesetzliche Rückforderungsansprüche, etwa über das Bereicherungsrecht, nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hier werde es aber nur um Ausnahmefälle, wie der bewusste Missbrauch des Arbeitnehmers in der Vermittlung, gehen, so Freitag.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem die folgende Klausel bezüglich Stornoreservekonten für unwirksam erklärt, die laut Kanzlei Michaelis ebenfalls in der Praxis „nicht unüblich“ sein dürfte:
 
Stornoreservekonten in Arbeitsverträgen

„Es werden 10 Prozent der vom Mitarbeiter erwirtschafteten Provisionen – gleich welcher Art – einem unverzinslichen Sicherheitskonto gutgeschrieben, welches von der Gesellschaft verwaltet wird. Über diese Ansprüche kann der Mitarbeiter erst verfügen, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Gesellschaft bestehen oder entstehen können.“
 

In diesem Punkt seien sich alle Prozessbeteiligten einig gewesen, so Freitag, dass die Konsequenz aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bei solchen Klauseln sein dürfte, „dass der Arbeitsnehmer, jedenfalls nach seiner letzten Abrechnung des Stornoreservekontos, das dort ausgewiesene bestehende Guthaben ausgezahlt bekommen muss“. So lauteten auch die dem BAG-Urteil folgenden Landesarbeitsgerichtsentscheidungen, die der Unterzeichner widerklagend erwirkt habe, fügt Freitag hinzu.

So sind die „Zünder“ zu entschärfen
 
Welche „Zünder“ gilt es nun zu entschärfen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden?

Lesen Sie hierzu die Handlungsanweisung von Anwalt Freitag im Wortlaut.
 

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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