Erster Entwurf zur Vermittlerverordnung

Warum der Druck auf Vergütungssysteme von Maklerpools steigt

Am vergangenen Montag hat das Bundeswirtschaftsministerium seinen ersten Entwurf zur Anpassung der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) veröffentlicht. Was davon zu halten ist und worauf sich Pools und strukturierte Vertriebe einstellen müssen, analysiert Rechtsanwalt Jens Reichow in seinem Kommentar.
© Kanzlei Joehnke & Reichow
Rechtsanwalt Jens Reichow. Er ist der Meinung, dass Pools und Vertriebe in vielen Fällen nicht um die Anpassung ihrer Vergütungssysteme herumkommen.

Kernbereich der geplanten Neuregelung ist dabei die Vermeidung von Interessenskonflikten nach Paragraf 14 Abs.2 VersVermV. Hiervon sind vor allem Maklerpools und strukturierte Vertriebe betroffen.

Vermeidung von Interessenskonflikte

Nach der geplanten Neuregelung des Paragrafen 14 Abs.2 VersVermV dürfen zukünftig auch Vergütungsvereinbarungen innerhalb von Vertriebssystemen nicht mehr dem bestmöglichen Kundeninteressen widersprechen. Von dieser Regelung sind gerade Maklerpools und strukturierte Vertriebe betroffen. Bislang sehen Kooperationsvereinbarungen solcher Vertriebe oftmals unterschiedliche Courtage- und Provisionssätze je nach Produkt vor. Dadurch werden grundsätzlich einzelne Produkte innerhalb des Vertriebssystems bevorzugt. Es besteht daher die Gefahr, dass Untervermittler – zum Beispiel Handelsvertreter und Untermakler – geneigt sind, höher provisionierte Produkte zu empfehlen. Dies würde mit dem Interesse des Versicherungsnehmers kollidieren.

Wie werden Maklerpools und strukturierte Vertriebe reagieren?

Fraglich ist, wie Maklerpools und strukturierte Vertriebe auf die geplante Neuregelung reagieren werden. In vielen Fällen werden Pools und Vertriebe jedoch wohl nicht um die Anpassung ihrer Vergütungssysteme herumkommen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Viele Vermittler werden sich also bis zum Inkrafttreten der IDD am 23. Februar 2018 noch mit neuen Vergütungsvereinbarungen und Kooperationsverträgen seitens Pools und Vertrieben konfrontiert sehen. Vermittler sollten diese natürlich genaustens prüfen, bevor eine Unterzeichnung erfolgt.

Über den Autoren

Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow in Hamburg. Diese informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 8. Februar 2018 ausführlich zum Thema IDD.

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