Check24 zur BVK-Abmahnung

„Werbeaktion verstößt nicht gegen das Provisionsabgabeverbot“

Im Falle der erneuten Abmahnung des Vergleichsportals Check24 durch den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat sich Check24 auf Nachfrage von Pfefferminzia nun zu Wort gemeldet. Die Jubiläums-Aktion verstoße nicht gegen geltendes Recht. Es werde keine Provision weitergegeben, sondern auf Basis eines Versicherungsvertrags eine Gutschrift berechnet, die die Treue der Kunden belohne.
© dpa/picture alliance
Check24 sieht keinen Grund für eine Unterlassung ihrer Werbeaktion, bei der Kunden bis zu zwölf Monatsprämien ihrer Versicherung gut geschrieben bekommen.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hatte juristische Schritte gegen das Online-Vergleichsportal Check24 angekündigt. Denn das Münchener Unternehmen soll mit der Werbe-Aktion „Versicherung Jubiläums Deals“ gegen das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, geregelt im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), verstoßen. BVK-Präsident Michael Heinz hatte deshalb eine Unterlassung der Aktion gefordert (wir berichteten).

Das sieht Check24 jedoch ganz anders. Die Werbemaßnahme, die noch bis heute gilt, sei gesetzeskonform. „Herr Heinz scheint es mit seiner Abmahnung erneut nicht um die Verbraucher zu gehen, sondern um seinen persönlichen Kreuzzug gegen Check24“, so ein Sprecher des Portals gegenüber Pfefferminzia.

Bei den „Jubiläums Deals“ anlässlich des zehnjährigen Jubiläums gehe es weder um eine Reduzierung der von dem Versicherungsnehmer versicherungsvertraglich geschuldeten Versicherungsbeiträge noch um eine Weitergabe der von dem Versicherungsvermittler vereinnahmten Provisionen. Damit ist es aus Sicht von Check24 VAG-konform, so der Sprecher weiter.

Es solle die Treue der Kunden zu Check24 durch Nutzung des Kundenkontos belohnt werden, „völlig losgelöst vom konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den insoweit von den jeweiligen Vermittlungsgesellschaften vereinnahmten Provisionen“. Der jeweilige Versicherungsvertrag diene dabei der Wertermittlung für die Gutschrift auf dem Kundenkonto, die die Holding-Gesellschaft nach Zustandekommen und nicht erfolgten Widerruf des Versicherungsvertrags als Dankeschön für die Nutzung des Kundenkontos überweist.

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Autorin

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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