Bedingungen nicht mit deutschen Recht vereinbar

Verbraucherschützer mahnen Reiserücktrittsversicherer ab

Die Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten (BdV) haben die Europ Assistance S.A. Irish Branch abgemahnt. Der Grund: Die Reiserücktrittsversicherung des Unternehmens sei in vielen Punkten mit deutschem Recht nicht vereinbar. Hier kommen die Details.
© dpa/picture alliance
Passagiere in Berlin auf dem Flughafen Tegel: Die Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten hat an der Reiserücktrittsversicherung der Europ Assistance einiges auszusetzen.

„EU-Versicherer, die ein Versicherungsprodukt ausschließlich für den deutschen Markt konzipieren, müssen ihre Versicherungsbedingungen an deutschem Recht messen lassen“, sagt Heiko Gaußmann, Justiziar bei der Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten. Die Reiserücktrittsversicherung der Europ Assistance, die über den Bezahldienst Paypal bezahlt werden kann, erfülle diese Anforderungen nicht. Daher haben die Verbraucherschützer den Versicherer nun abgemahnt.

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So sei es in deutschen Versicherungsbedingungen für eine Reiserücktrittsversicherung üblich, dass Kunden eine Reise wegen schwerer Unfallverletzungen oder unerwarteter schwerer Erkrankungen stornieren könnten und die entstehenden Kosten dann von ihrem Versicherer zurückbekommen. Die Bedingungen von Europ Assistance verlangten dagegen „höhere Gewalt“ als Rücktrittsgrund, so der BdV. „Anhand dieser Definition kann der Versicherte nicht einmal im Ansatz erahnen, in welchen Fällen er Leistungen aus der Versicherung bekommt“, kritisiert Gaußmann.

Als Höhere Gewalt gelte laut Europ Assistance „… ein unvorhersehbares, außergewöhnliches, unvermeidliches und außer der Kontrolle des Versicherten stehendes Ereignis, das auch durch die Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht vom Versicherten hätte vermieden werden können.“

Verstoß gegen fundamentale Rechtsprinzipien

Die Verbraucherschützer halten auch weitere Klauseln im Obliegenheitsrecht für unwirksam. Die Europ Assistance halte sich in bestimmten Fällen von grober Fahrlässigkeit für vollständig leistungsfrei. Damit verstoße sie gegen das 2008 abgeschaffte Alles-oder-Nichts-Prinzip.

„Es ist schon erstaunlich, wie man gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstoßen kann, die zugunsten der Verbraucher seit Jahren Standard in Deutschland sind“, so Gaußmann weiter.

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