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Pflicht ab 20. Dezember 2018

So sollte die Erstinformation für Versicherungsmakler aussehen

Die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wird scharfgeschaltet. Am Donnerstag tritt sie endgültig in Kraft. Wie Versicherungsmakler zukünftig ihre Erstinformationen für Kunden gestalten sollten, erläutert Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.
  • Iris
  • 19. Dezember 2018
  • 13:12 Uhr
  • Im Fokus: Assekuranz der Zukunft
© Wirth Rechtsanwälte
Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. Wirth ist gleichzeitig Vorstand beim deutschen Vermittlerverband AfW.
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Ab dem 20. Dezember 2018 gelten für Versicherungsmaklern neue Vorgaben, wie sie die sogenannte Erstinformation an ihre Kunden zu übermitteln haben. Mit der Erstinformation stellt sich der Makler seinen Kunden vor. Er informiert über seine Tätigkeit und legt offen, woher er seine Vergütung bezieht.

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Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte fasst die Regeln zusammen:

„Die Vorgaben für den Inhalt der Erstinformation ergeben sich nunmehr aus Paragraf 15, statt zuvor Paragraf 11 VersVermV. Die Information muss dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt grundsätzlich auf Papier übergeben werden. In Paragraf 16 Absatz 2 VersVermV sind die Ausnahmen für den Onlinevertrieb oder Mailversand geregelt. Wenn der Kunde eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, ist ein Versand per Mail grundsätzlich möglich, wenn dem Kunden die Wahl gelassen wurde zwischen der Information auf Papier oder per Datenträger (wozu auch E-Mail gehört).

Neu ist, dass die Erstinformation ergänzt werden muss um die Mitteilung, ob eine Beratung angeboten wird. Das ist eine zwingende Vorgabe der IDD aus Brüssel. Da es eine grundsätzliche Beratungspflicht nach deutschem Recht (Paragraf 61 VVG) gibt, ist ein Abweichen grundsätzlich nicht möglich. Damit bleibt die Aufführung dieses Punktes ohne Sinn, ist jedoch vorgeschrieben.

Weiterhin muss nun zusätzlich die Art und Herkunft der Vergütung mitgeteilt werden – nicht jedoch die Höhe. Da Art und Herkunft letztlich von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden (Nettoprodukte, provisionsbasierte Produkte mit und ohne Courtagezahlung an den vermittelnden Makler und so weiter) abhängig ist, ist auch diese Regelung kritisch zu sehen. Denn es ist ja schwerlich vor Beginn der Beratung klar, ob ein und wenn welches Produkt für den Kunden passend ist. Vermittler, welche zum Beispiel auch Nettoprodukte vermitteln, sollten die Erstinformation an dieser Stelle entsprechend offen halten.“

Eine rechtlich korrekte Erstinformation sollte laut Wirth folgende Elemente enthalten:

Name und Anschrift
Max Mustermann
Inhaber der XY-Beratung
Betriebliche Anschrift

Tätigkeitsart
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), gemeldet bei der IHK-XY Stadt

Beratung
Die Tätigkeit beinhaltet auch Beratung.

Art und Quelle der Vergütung

Die Vergütung der Tätigkeit erfolgt als:

  • konkret vereinbarte Zahlung durch den Kunden oder als
  • in der Versicherungsprämie enthaltene Provision, die vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausgezahlt wird oder als
  • Kombination aus beidem.

Dies ist letztlich abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden.

Gemeinsame Registerstelle
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 030 20308-0
Registerabruf: www.vermittlerregister.info unter der Registernummer xyxy

Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung Glockengießerwall 2
20095 Hamburg

Der Rechtsanwalt beantwortet in dem Zusammenhang auch häufig an ihn herangetragene Fragen …

… zur Überschrift

Hierfür gibt es keine Vorgaben. Eine Überschrift ist nicht vorgeschrieben. Wer aber bisher zum Beispiel „Kundenerstinformation nach Paragraf 11 VersVermV“ zu stehen hatte, sollte beachten, dass es nunmehr „Paragraf 15“ heißen müsste. Empfehlung: Soweit möglich immer auf die Nennung von Paragrafen verzichten und eine neutrale Überschrift, wie „Kundeninformationen“ wählen.

… zur Bafin

Sie wird häufig als Schlichtungsstelle aufgeführt. Das ist hier jedoch nicht richtig, denn sie ist keine Schlichtungsstelle für Vermittler.

… zum Versicherungsombudsmann und Ombudsmann für die PKV

Diese müssen nicht verpflichtend genannt werden, da die oben genannte Schlichtungsstelle auch gesetzlich anerkannt ist und zudem eventuelle Schlichtungsverfahren für Gewerbetreibende mit Zulassung nach Paragraf 34f und Paragraf 34i Gewerbeordnung mit abwickelt.

… zu Beteiligungen von Versicherungsunternehmen an dem Maklerunternehmen oder Beteiligungen des Maklerunternehmens an einer Versicherung

Diese müssen nur erwähnt werden, wenn sie in Höhe von mehr als 10 Prozent vorliegen, sonst nicht. Regelmäßig liegt eine solche Beteiligung nicht vor, daher ist eine Erwähnung solcher Beteiligungen in dem Muster nicht aufgeführt.

… zu sonstigen Telefonnummern

Nur die oben angeführte Nummer des DIHK ist erforderlich. Es wurde vom DIHK auch eine 0180er Nummer extra für das Register eingerichtet. Diese kann selbstverständlich auch genannt werden, dann müssen aber die Preise aus dem Fest- und Mobilnetz ebenfalls aufgeführt werden (welche sich – wie in der Vergangenheit schon geschehen – ändern können). Sie ist – entgegen mancher sehr strikt geäußerten Aussagen diverser IHKen – nicht Pflicht.

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