Aller Anfang ist bekanntlich schwer: Ohne die Kontaktdaten aus dem Vertreterbetrieb ist der Einstieg als Makler schwierig. Einfach Mitnehmen kann der ausscheidende Mitarbeiter „seine“ Kunden nicht. Denn der Vertreter hat aus rechtlicher Sicht – im Gegensatz zum Makler – keine eigenen Kunden. Er betreut lediglich Kunden des Versicherers – auch wenn Vertreter das nach jahrzehntelanger Betreuung, einhergehend mit dem Aufbau eines persönlichen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, oft anders sehen.
Vertrag und Gesetz setzen für einen Wechsel klare Regeln. Bevor der neugebackene Makler durchstarten kann, muss er erstmal den Absprung aus dem Vertreterjob organisieren. Ulrike Specht, Rechts- und Fachanwältin für Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht der Anwaltskanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner in Regensburg, vertritt vorrangig Makler und Vermittler und empfiehlt, zunächst den Vertretervertrag zu kündigen. Specht erklärte auf der Münchener Makler- und Mehrfachagentenmesse des Maklerpools Fonds Finanz am 19. März in München, wie es richtig geht.
Die Kündigung kann entweder ordentlich und außerordentlich ausgesprochen werden. Nach der ordentlichen Kündigung läuft das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter. Die Frist richtet sich gestaffelt nach der Dauer des Vertreterverhältnisses und beträgt meist mehrere Monate. Für eine außerordentliche, fristlose Kündigung braucht es hingegen einen wichtigen Grund. Eine gesetzliche Definition „wichtiger“ Gründe gebe es nicht, erklärte Specht – lediglich die nicht weiter ausgeführte Anforderung, dass es „nicht zumutbar“ sein müsse, den Ablauf der Kündigungsfirst abzuwarten. Als unzumutbar könnten beispielsweise dauerhafter Ausfall der IT oder mehrfach versäumte Provisionszahlungen des Versicherers gelten, so Specht.
Versicherer machen Vertreter nach Kündigung das Leben schwer
Denkbar sei auch eine außerordentliche Kündigung der ordentlichen nachzulegen, um schnell aus dem Vertrag herauszukommen. Denn oft würden Versicherer bei scheidenden Vertretern „die Daumenschrauben anziehen“ und beispielsweise höhere Stornoreserven veranschlagen und Provisionszahlungen einbehalten. Dies sei zwar nur mit expliziter Regelung im Vertretervertrag zulässig, doch in der Praxis komme es auch ohne solcher Vereinbarungen immer wieder dazu. Specht empfiehlt, sich vor einer außerordentlichen Kündigung immer mit einer Abmahnung des kündigungswürdigen Umstands abzusichern. Stelle der Versicherer dann das vertragswidrige Verhalten ab, sei eine außerordentliche Kündigung allerdings nicht mehr ratsam, schränkte Specht ein.
Generell zeigt sich die Rechtsexpertin skeptisch zu außerordentlichen Kündigungen: „Dafür müssen wirklich gravierende Gründe vorliegen. Sonst besteht die Gefahr, dass die Kündigung unwirksam ist und der inzwischen zum Makler gewordene Vertreter gegenüber dem Versicherer schadenersatzpflichtig wird.“ Prozesse zögen sich oft jahrelang hin – mit immensem Kostenrisiko, das Versicherer leichter schultern könnten als „Einmann-Makler“ in spe. Wichtig sei auch bei der ordentlichen Kündigung, dass diese wirksam sei, das heißt frist- und formgerecht. „Streit darüber bedeutet ebenfalls lange Unsicherheit, ob und wie lange die vertraglichen Pflichten wie das Wettbewerbsverbot weiterhin gelten“, so Specht weiter. Ausstiegswillige Vertreter sollten in Schriftform, das heißt per Brief mit Originalunterschrift, kündigen und sich einen Zugangsnachweis sichern. E-Mail und Fax reichten nicht aus, betonte die Anwältin.
Zudem gilt: Während der Kündigungsfrist darf der Versicherer keinen neuen Vertreter einsetzen, ist weiterhin zur Annahme der Anträge auf Versicherungsschutz verpflichtet und muss die entsprechenden Arbeitsmittel stellen. Für den Vertreter gilt die Pflicht zur Arbeitsleistung und das Wettbewerbsverbot bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Als Alternative kommt eine einvernehmliche Aufhebung des Vertretervertrags in Betracht. „Vertreter sollten solche meist von Versicherern vorgeschlagenen Verträge allerdings niemals vorschnell unterschreiben“, warnt Specht. Der häufigste Fallstrick und spätere Streitpunkt sei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das die Aufnahme einer Maklertätigkeit im Anschluss unmöglich mache.
Freistellung zum Urlaub oder Vorbereitung nutzen
„Immer mehr Versicherer stellen den Vertreter nach Kündigung von der Arbeit frei, um ihn von seinen Kunden fernzuhalten, schon mal den Neuen heranzuführen und die Umdeckung zur Konkurrenz zu verhindern“, erklärte Specht. Ist die Freistellung vertraglich geregelt, gibt es häufig eine Karenzentschädigung. Für den Vertreter könne die bezahlte Freistellung dann eine Chance sein, schon einmal seine Maklertätigkeit vorzubereiten. Nach außen hin auftreten solle er allerdings nicht, denn das Wettbewerbsverbot gelte weiterhin. Bei Verstoß könne der Versicherer per einstweiliger Verfügung vorgehen und es drohten Strafen, fuhr Specht fort.
Auch nach Ablauf der Kündigungsfrist und Ausscheiden aus dem Betrieb dürften frischgebackenen Makler längst nicht alles. Alle ehemaligen Kunden gelten als Neukunden und dürfen nicht ohne ihr vorheriges Einverständnis per Telefon oder Mail kontaktiert werden, so der eindringliche Rat. Hausbesuche, Brief und Kontakte auf Initiative des Kunden seien hingegen unkritisch, stellte Specht klar. Neumakler sollten daher vorsorglich dokumentieren, von wem die Initiative zur Kontaktaufnahme aufging, lautete ihre Empfehlung.
Verschwiegenheitspflicht gilt immer
Zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist der Vertreter immer verpflichtet – qua Gesetz und auch ohne vertragliche Verpflichtung. Die Weiterverwertung von Daten aus dem ehemaligen Unternehmen zur Akquise ist dem Makler also nicht zu empfehlen. Ein „Elefantengedächtnis“ des Vertreters ist hingegen nicht zu beanstanden und eine Rekonstruktion von Kundendaten aus der bloßen Erinnerung zulässig. Schwachstelle sei in der Praxis meist der Kunde, der dem neuen Vertreter mitteile, dass er noch oder wieder im Gespräch mit dessen Vorgänger(in) sei.
Specht warnte davor, die Kampfbereitschaft der Versicherer zu unterschätzen. Versicherer hätten die Möglichkeit vor Gericht zu ziehen und bei vermeintlicher Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte Schadenersatz zu fordern – und meist den längeren Atem, den Prozess auch auszusitzen. Zwar versuche Specht im Interesse ihrer Mandanten strafbewehrten Gerichtsurteilen zuvorzukommen und einen Vergleich auszuhandeln. Doch Kosten und die bloße Aussicht auf Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen stellten oft eine schwere Belastung für den ehemaligen Vertreter dar.